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Dienstcode: 1044

Beiträge für die ordentliche jährliche Tätigkeit im Bereich Sport und Freizeit

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Beschreibung

Das Land gewährt Beiträge für die ordentliche Tätigkeit des Vereins- und Verbandswesens im Bereich Sport und Freizeit.
 

Wer kann den Dienst nutzen

  • CONI/CIP-Sportfachverbände (FSN und FSP, DSA und DSP) und CONI/CIP-Sportförderungskörperschaften (EPS und EPP)
  • Amateursportvereine und -gesellschaften
  • Freizeitvereine

Voraussetzungen

Einen Beitrag beantragen können Körperschaften, die
  • mindestens ein Tätigkeitsjahr nachweisen;
  • mindestens 20 Mitglieder haben;
  • angemessene Eigenmittel haben;
  • als vorwiegende Tätigkeit Kurse oder Dienstleistungen anbieten.

Keinen Beitrag beantragen können für den Sport
  • finanziell und rechtlich nicht unabhängige Sektionen einer Mehrsparten-Sportorganisation.

Keinen Beitrag beantragen können für die Freizeit
  • Berufsorganisationen und Vereine, die den Schutz der Interessen der Mitglieder als Ziel haben;
  • Privatklubs;
  • Vereine mit spezifisch kulturell, pädagogisch, sportlich, sozial oder therapeutisch ausgerichteter oder speziell den Jugenddienst betreffender Tätigkeit;
  • Vereine mit vorwiegend auf die Organisation von Festen, gesellschaftlichen Ereignissen, Führungen, Ausflügen, Konzerten oder ähnlichen Veranstaltungen ausgerichteter Tätigkeit;
  • Vereine mit vorwiegend auf den ausschließlichen Konsum von Gütern und Dienstleistungen ausgerichteter Tätigkeit.

Nicht termingerecht eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
 

Was benötigen Sie

Füllen Sie den entsprechenden Antrag aus, um einen Beitrag zu beantragen:
Füllen Sie den Beitragsantrag vollständig aus:
  • Antragstellerin bzw. Antragsteller;
  • verschiedene Erklärungen (Richtigkeit der Angaben, Kommunikation mit dem Amt für Sport, allgemeine Unterlagen, Vorsteuereinbehalt);
  • Informationen über die Körperschaft;
  • Beschreibung der ordentlichen Jahrestätigkeit;
  • Finanzierungsplan.

Dem Beitragsantrag müssen Sie eine Kopie eines gültigen Personalausweises der bzw. des gesetzlichen Vertreters beilegen.

Sofern keine Befreiung vorgesehen ist, ist eine Stempelmarke zu 16 € erforderlich.
 

So wird es gemacht

Sie können den Beitragsantrag einreichen, indem Sie ihn per E-Mail an sport@provinz.bz.it senden.

Falls Sie eine PEC-Mail- Adresse haben, können Sie den Antrag an sport@pec.prov.bz.it senden.
 

So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Beitragsantrag.
  2. Sie erhalten an der Mailadresse, die Sie für die Mitteilungen angegeben haben, eine Versandbestätigung.
  3. Auch alle weiteren Mitteilungen (die eventuelle Aufforderung zur Ergänzung, die Gewährung des Beitrags oder die Ablehnung des Antrags) erfolgen über diese Mailadresse.
  4. Reichen Sie innerhalb der vorgesehenen Fristen den Antrag auf Auszahlung des Beitrags für die ordentliche Jahrestätigkeit – Sport und Freizeit ein.
Berücksichtigen Sie auch die Anleitung für die Auszahlung.
    1. Sie können den Auszahlungsantrag per E-Mail an sport@provinz.bz.it senden.
      Falls Sie eine PEC-Mail- Adresse haben, können Sie den Auszahlungsantrag an sport@pec.prov.bz.it senden.
    1. Füllen Sie den Auszahlungsantrag vollständig aus:
    • Antragstellerin bzw. Antragsteller;
    • Informationen über den gewährten Beitrag;
    • verschiedene Erklärungen (Richtigkeit der Angaben, Bestehen der Voraussetzungen, Verwirklichung, Belege, weitere Beiträge);
    • Abschlussbericht;
    • effektive Ausgaben und Einnahmen – das Defizit darf nicht geringer als der gewährte Beitrag sein und dieser darf 80 % der Gesamtausgaben nicht überschreiten.
 
    1. Die Ausgabenbelege müssen:
    • den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen;
    • auf den Namen der bzw. des Antragstellenden lauten;
    • quittiert sein, mit Angabe des Datums der geleisteten Zahlung – es gilt das Kassenprinzip.
 
    1. Für die Anerkennung der getätigten Ausgaben nicht zulässig sind:
    • Lotteriepreise;
    • Spenden und andere Solidaritätsbeiträge;
    • Repräsentationsausgaben;
    • absetzbarer MwSt.-Betrag;
    • Passivzinsen;
    • Bilanzfehlbetrag der Vorjahre;
    • Abschreibungen;
    • Rückstellungen für zukünftige Ankäufe;
    • Verzugszinsen sowie Buß- und Strafgelder;
    • Ankauf von Gütern, die für den Wiederverkauf bestimmt sind;
    • Ausgaben, die mit der Zweckbestimmung des Förderbetrages nicht unmittelbar zusammenhängen;
    • nicht ausreichend belegte und abgerechnete Ausgaben;
    • Geldpreise;
    • Ausgaben für Strukturen, die vorwiegend für kommerzielle Zwecke genutzt werden;
    • nicht direkt mit der zur Förderung zugelassenen Tätigkeit zusammenhängende Ausgaben;
    • Fahrtspesen sowie Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, Materialspesen und andere Ausgaben, deren Höhe nicht angemessen ist;
    • nicht effektiv im Bezugsjahr getätigte Ausgaben;
    • vor dem Datum des Beitragsantrags getätigte Ausgaben.
 
    1. Als Ausgaben zulässig sind belegte ehrenamtliche Leistungen, im Maximalausmaß von 25% der abrechenbaren Ausgaben. Listen Sie diese Leistungen detailliert auf, indem Sie sowohl das Detail der Einzelpersonen als auch die zusammenfassende Gesamtaufstellung ausfüllst ausfüllen.
 
    1. Die abzurechnende Summe entspricht der Höhe des gewährten Beitrags.
 
  1. Die zuständige Landesverwaltung ist angehalten, stichprobenartige Kontrollen der genehmigten Anträge durchzuführen, im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
 
 

Zeiten und Fristen

Sie müssen den Beitragsantrag innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres einreichen.

In der Regel müssen Sie den Auszahlungsantrag innerhalb 30. Juni des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres einreichen. In jedem Fall muss er zwingend bis zum Ende des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres eingereicht werden.
 

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich einen Beitragsantrag nach der Frist einreiche?

Wird ein Beitragsantrag nach dem 31. Jänner eingereicht, kann er nicht berücksichtigt werden.
 

Was passiert, wenn ich einen Auszahlungsantrag nach der Frist einreiche?

Wird ein Auszahlungsantrag nicht bis zum Ende des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres eingereicht, erlischt das Anrecht auf den Beitrag.
 

Was passiert, wenn ich einen Beitrags- oder Auszahlungsantrag zwar innerhalb der Frist aber an eine falsche Mailadresse schicke und es erst nach Ablauf der Frist merke?

​​​​​​​Handelt es sich um eine bestehende Mailadresse des Landes, von der aus das Mail an das Amt für Sport weitergeleitet werden kann, gilt das ursprüngliche Versanddatum. Handelt es sich hingegen um eine nicht existierende Mailadresse – einschließlich bestehender, aber falsch geschriebener Adressen – oder um eine Mailadresse außerhalb der Landesverwaltung, gilt die Mitteilung als nicht zugestellt.