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Dienstcode: 1042

Zuschuss zum Aufbau einer Zusatzrente für im Haushalt tätige Personen

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Beschreibung

Dieser Beitrag gilt für Personen:

  • die im Haushalt tägig sind;
  • die in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind;
  • die volljährig sind;
  • nicht von einer Pflichtversicherung abgedeckt sind, die sich aus selbständiger oder abhängiger Arbeit ergibt;
  • die keine direkte Rente beziehen.

Wer kann den Dienst nutzen

Wer Zahlungen in einen Zusatzrentenfond durchgeführt hat.
 


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen Ihre Situation, Ansässigkeit, wirtschaftliche Lage und andere Aspekte betreffend die Vorsorge.

Situation

Sie haben Anrecht, falls Sie eine im Haushalt tätige Person sind, die sich ausschließlich mit der Haushaltsführung beschäftigt und insbesonders mit der Erziehung und Pflege von:
  • minderjährigen Kindern: hierzu zählen Ihre Kinder, jene des Ehegatten oder der Ehegattin, der Person in eingetragener Lebenspartnerschaft oder der in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Person. Diese müssen mit Ihnen zusammenleben und auf Ihrem Familienbogen aufscheinen;
  • pflegebedürftigen Familienangehörigen (Personen mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 74 %, sowie Zivilblinde und Gehörlose): hierzu zählen der Ehegatte oder die Ehegattin, die Person mit der man zivilrechtlich zusammenlebt, Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerte bis zum 3. Grad, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, der/die in Ihrer Familienstandsbescheinigung aufscheint und dessen/deren Verwandten bis zum 3. Grad. Die pflegebedürftige Person muss auf Ihrem Familienbogen aufscheinen oder bei Ihnen wohnhaft sein.
Sie haben Anrecht, falls Sie eine im Haushalt tätige Person sind, ohne minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Familienangehörige, die aber bei Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Wohnsitz

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen Sie in der Region Trentino-Südtirol ansässig sein:
  • seit mindestens 5 Jahren  oder
  • seit mindestens 15 Jahren (historischer Wohnsitz), davon mindestens 1 Jahr unmittelbar vor der Antragstellung, wobei alle Jahre, in denen Sie in der Region Trentino-Südtirol wohnhaft waren, auch nicht aufeinanderfolgend, zusammengezählt werden.

Pflichtvorsorge

Sie dürfen nicht bei einer Pflichtvorsorge eingetragen sein.

Rente

Sie dürfen keine direkte Rente erhalten. Nicht direkte Renten sind: Hinterbliebenenrenten, Sozialrenten oder Renten für Zivilinvaliden.

Unvereinbarkeit des Beitrags mit anderen Leistungen

Dieser Beitrag ist nicht kompatibel mit der Rente für Hausfrauen.
Dieser Beitrag ist auch nicht kumulierbar mit dem Beitrag für die rentenmäßige Absicherung der Erziehungs-und Pflegezeiten.

Was benötigen Sie

  • Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite)
  • Antragsformular, einsehbar unter folgendem Link: Antrag Aufbau Zusatzrente Hausfrauen.
  • Formular zur EEVE-Erklärung.
  • Anlage zum Antrag (obligatorisch): Kopie der Unterlagen, welche die erfolgte Einzahlung in den Zusatzrentenfonds belegen.
Die Kosten des Dienstes betragen 16 €, entsprechend dem Wert der Stempelmarke.
 

So wird es gemacht

Sie können den Antrag stellen:

  • bei den Patronaten des Landes, wobei ein gültiger Personalausweis benötigt wird;
  • bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung ASWE, wobei ein gültiger Personalausweis benötigt wird;
  • mittels E-mail, PEC  oder Einschreibebrief, adressiert an die Agentur ASWE, zusammen mit der Kopie eines gültigen Personalausweises.

So geht es weiter

  1. Das Amt erhält Ihren Antrag; 
  2. Das Amt kann Ihren Antrag annehmen oder ablehnen, indem es Ihnen eine Mitteilung zusendet;
  3. Im Falle der Annahme erhalten Sie eine Mitteilung von der ASWE, welche den Beitrag zahlt.

    Der Zuschuss wird im Ausmaß von 30 %, 40 % oder 50 % des eingezahlten Beitrages bis max. 500,00 € ausgezahlt. Das Ansuchen kann für höchstens 10 Jahre gestellt werden. Die Zahlung erfolgt auf Ihren IBAN.

    Die Gewährung des Beitrags ist an die Einhaltung der Einkommensgrenzen Ihrer Familie  gebunden, die im folgenden PDF Dokument eingesehen werden können: Tabelle Einkommen. Die Familie besteht aus Ihnen, Ihrem/Ihrer Ehegatten/in oder Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in, sowie den minderjährigen Kindern, Pflegekindern und den pflegebedürftigen Familienmitgliedern.

    Für jede zusätzliche Person wird die Äquivalenzziffer um 0,35 erhöht.

    Die Äquivalenzziffer wird um 0,2 erhöht:
  • Wenn die Familiengemeinschaft nur aus einer Person besteht, diese alleine wohnt und keine Ausgaben mit anderen teilt;
  • Familie mit minderjährigen Kindern, in der beide Elternteile (oder ein Elternteil und der Partner, der im Haushalt lebt), oder der alleinerziehende Elternteil im Zeitraum der EEVE-Erklärung eine Beschäftigung ausgeübt haben mit einem Bruttoeinkommen von mindestens 10.000,00 Euro je Person.
  1. Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung führt stichprobenartig Kontrollen durch, um den Wahrheitsgehalt der angegebenen Daten gemäß den geltenden Vorschriften zu überprüfen (Art. 2, Absatz 3, Landesgesetz 17/1993); Sie sind für die Wahrhaftigkeit der angegebenen Daten verantwortlich, für das Auslassen von fälligen Informationen und sind sich der strafrechtlichen Sanktionen im Falle unwahrer Erklärungen oder der Erstellung oder Verwendung falscher Dokumente bewusst. Im Falle falscher, unwahrer oder unterlassener Angaben verlieren Sie die erhaltene Leistung (Art. 2bis des Landesgesetzes 17/1993).

 

Zeiten und Fristen

Termin für die Antragstellung ist der 30. Juni eines jeden Jahres.
 


Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter im Haushalt tätigen Personen?

Darunter versteht man die Personen, die sich innerhalb der eigenen Familie direkt und ausschließlich mit der Organisation und dem Ablauf des Familienlebens befassen und für die Erziehung der minderjährigen Kinder oder für die Pflege des Ehepartners/Lebenspartners oder anderer pflegebedürftiger Familienangehöriger sorgen.

Was ist die Gewichtungsskala?

Die Gewichtungsskala ist ein Instrument zur Berechnung der wirtschaftlichen Lage einer Familie, wobei die Einsparungen berücksichtigt werden, die sich aus dem gemeinsamen Leben ergeben. Es ist nachgewiesen, dass die Kosten einer Familie nicht proportional zur Anzahl der Mitglieder steigen.

Wie oft kann dieser Beitrag gewährt werden?

Der Beitrag kann einem/r Antragsteller/in höchstens für 10 Jahre gewährt werden.

Was passiert im Falle des Ablebens des/der Begünstigten mit angereiften, aber nicht behobenen Raten?

Im Falle des Ablebens des/der Begünstigten können die Erben sich über die angereiften, aber nicht behobenen Raten informieren, um gegebenenfalls die Auszahlung der noch offenen Raten zu beantragen. Es ist jedoch wichtig, sich vorher bei der Agentur zu erkundigen, ob Beträge offen sind.
Im Falle einer Eigenerklärung - Auszahlung der angereiften und nicht behobenen Raten an die Erben des/der Begünstigten, sind folgende Anträge an die ASWE per E-Mail (aswe.asse@provincia.bz.it), per PEC (aswe.asse@pec.prov.bz.it) oder über ein Patronat zu senden: Für die Einreichung der Eigenerklärung - Auszahlung an die Erben ist eine Gebühr von 16,00 € zu entrichten, die dem Preis der Stempelmarke entspricht. Wenn der Antrag in Papierform am Schalter/per Post eingereicht wird, ist eine zusätzliche Stempelmarke von 16,00 € notwendig.
Für die Vollmacht eines oder mehrerer Miterben ist weiterhin eine Unterschriftenbeglaubigung erforderlich. Die Unterschriftenbeglaubigung kann erfolgen:
  • Am Bürgerschalter der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung;
  • Im Amt für demographische Dienste oder in den Bürgerzentren einer Gemeinde der Italienischen Republik;
  • In einem Konsulat oder einer italienischen Botschaft im Ausland.

Kann ich das Bankkonto für die Auszahlung ändern?

Ja, das ist möglich. Füllen Sie hierfür das Formular Abänderung der Zahlungsmodalität aus und senden Sie es per Email an: aswe.asse@provinz.bz.it oder per zertifizierter E-Mail (PEC) an: aswe.asse@pec.prov.bz.it.
 

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Landes- und den regionalen Vorschriften, die online eingesehen werden können: https://lexbrowser.provinz.bz.it/.

Rechtsgrundlagen

Sie können die entsprechende Datenschutzerklärung auf der Website der ASWE auf der Seite Datenschutzerklärung einsehen.

Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verantwortlichen des Verfahrens, die Ersatzbefugnis bei Untätigkeit sowie die Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtschutzes sind Im PDF-Dokument Verwaltungstätigkeiten und Verfahren einsehbar.