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Dienstcode: 1036

Ausnahmegenehmigung für die Einführung von nicht ökologisch oder nicht biologisch aufgezogenen Tieren in einen Bio-Betrieb

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Beschreibung

Antrag auf Genehmigung zur Einführung von nicht biologisch gezüchteten Tieren in einen Biobetrieb. Die Einführung muss die Beschränkungen der Verordnung (EU) 2018/848 beachten, falls keine ausreichende Anzahl biologischer Tiere für die Fortpflanzung verfügbar ist:
  • beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestands können junge, nicht ökologisch/nicht biologisch aufgezogene Säugetiere unter Einhaltung der Beschränkungen in Anhang II, Teil II, Nummer 1.3.4.4.1. der Verordnung (EU) 2018/848 in den Betrieb eingestellt werden;
  • im Falle der Erneuerung des Bestands können erwachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere, die nicht biologisch gezüchtet sind, in den Betrieb eingeführt werden. Die Einführung muss die Beschränkungen des Anhangs II, Teil II, Punkte 1.3.4.4.2 und 1.3.4.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848 beachten. Eine vorherige Genehmigung oder eine Bescheinigung über Nichtverfügbarkeit ist erforderlich;
  • bei der Erstaufstellung, Erneuerung oder Wiederherstellung des Geflügelbestands kann Geflügel in den Betrieb eingeführt werden. Die Einführung muss die Beschränkungen des Anhangs II, Teil II, Punkt 1.3.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848 beachten.

Wer kann den Dienst nutzen

Betreiber und Betreiberinnen von landwirtschaftlichen Bio-Betrieben, die beabsichtigen, nicht ökologisch/nicht biologisch aufgezogene Tiere einzuführen.
 

Voraussetzungen

Es dürfen keine ökologisch/biologisch aufgezogenen Tiere der Spezies, Rasse, des gewünschten Alters oder des gleichen biologischen Produktionssystems verfügbar sein.

Die in der EU-Verordnung festgelegte Höchstgrenze für die Einführung von nicht ökologisch/nicht biologisch aufgezogenen, nulliparen weiblichen Tieren (die noch nicht geworfen haben) beträgt:
  • 10 % des Bestands an ausgewachsenen Pferden oder Rindern;
  • 20 % des Bestands an ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen.
Betriebe mit weniger als:
  • 10 Rinder oder Pferden dürfen nur 1 weibliches Tier aus konventionellen Betrieben pro Jahr einführen;
  • 5 ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen dürfen nur 1 weibliches Tier aus konventionellen Betrieben pro Jahr einführen.
Die Einführung von nicht ökologisch/nicht biologisch aufgezogenem Geflügel ist nur zulässig, wenn die Tiere weniger als drei Tage alt sind;

Gefährdete Tierrassen können eingeführt werden, auch wenn es sich um nicht nullipare Tiere handelt.

Was benötigen Sie

  • Der Ausdruck der Internetseite www.bioland.de/erzeuger/warenboerse aus dem die Nichtverfügbarkeit von ökologisch/biologisch aufgezogenen Tieren hervorgeht;
  • das Antragsformular für die Genehmigung zur Einführung von nicht ökologisch/nicht biologisch aufgezogenen Tieren, wenn Sie die in den Anforderungen genannten Prozentsätze bis auf maximal 40 % erhöhen wollen: Formular.
Dieser Dienst ist gebührenfrei.
 

So wird es gemacht

Sie können die oben genannten Prozentsätze in bestimmten, von der Abteilung Landwirtschaft festgelegten Fällen auf bis zu 40 Prozent des Bestands an ausgewachsenen Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen erhöhen.

In diesem Fall:

  1. Füllen Sie das Antragsformular aus. Dieses finden Sie im Abschnitt „Was benötigen Sie für das Ansuchen“.
  2. Fügen Sie dem Formular den Ausdruck der Internetseite bei, aus dem die Nichtverfügbarkeit von ökologisch/biologisch aufgezogenen Tieren hervorgeht (Nichtverfügbarkeitsbescheinigung).

So geht es weiter

Sie erhalten die Ermächtigung (Ausnahmegenehmigung) von der Abteilung Landwirtschaft.
Sie müssen die Nichtverfügbarkeitsbescheinigung oder gegebenenfalls die Genehmigung zur Überwachung der Kontrollstelle im Rahmen der jährlichen Kontrolle vorlegen.
 

Zeiten und Fristen

Das Ansuchen muss vor dem Kauf des Tieres gestellt werden.
 

Häufig gestellte Fragen

Welche Tierrassen gelten als gefährdet?

In der Autonomen Provinz Bozen gelten als gefährdete Tiere, die der landwirtschaftlichen Nutzung entgehen, jene Rassen, die in den Agrarumweltmaßnahmen im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum aufgelistet sind:
  • Rinderrassen: Pinzgauer, Pusterer Sprinzen (Pustertaler), Grauvieh und Original Braunvieh;
  • Schafrassen: Villnösser Schaf, Schwarzbraunes Bergschaf, Tiroler Steinschaf und Schnalser Schaf;
  • Pferderassen: Noriker.

Kann ich als Anbieter oder Anbieterin von ökologisch/biologisch aufgezogenen Tieren die Plattform nutzen, um die Verfügbarkeit meiner Tiere für den Handel einzustellen?

Ja, wenn Sie Anbieter oder Anbieterin von ökologisch/biologisch aufgezogenen Tieren sind, können Sie die Verfügbarkeit Ihrer Tieren über die Plattform mitteilen, um sie in den Handel zu bringen.

Wie melde ich als Anbieter oder Anbieterin von ökologisch/biologisch aufgezogenen Tieren meine Verfügbarkeit auf der Plattform an?

Um Ihre Verfügbarkeit zu registrieren, müssen Sie folgende Schritte durchführen:
  1. melden Sie diese Verfügbarkeit dem Bioland Verband Südtirol per E-Mail an folgende Adresse: info@bioland-suedtirol.it;
  2. registrieren Sie Ihre Verfügbarkeit in der Datenbank;
  3. geben Sie die folgenden Daten an:
  • Angabe der Spezies und Tierrasse mittels Tierpass;
  • spezifische Angaben zu den Tieren, die in den Handel aufgenommen werden sollen, z. B. Alter, morphologische Merkmale usw.;
  • Anschrift und Telefonnummer des Betreibers oder der Betreiberin, welcher/welche die Tiere züchtet, die in den Handels aufgenommen werden sollen;
  • die zuständige Kontrollstelle und den Identifizierungscode, der dem Anbieter oder der Anbieterin von der Kontrollstelle zugewiesen wurde.

Was muss ich als Anbieter oder Anbieterin von ökologisch/biologisch aufgezogenen Tieren tun, nachdem ich meine Verfügbarkeit gemeldet habe?

Nachdem Sie Ihre Verfügbarkeit auf der Plattform registriert haben:
  • müssen Sie die Daten über die Verfügbarkeit Ihrer ökologisch/biologisch aufgezogenen Tiere kontinuierlich aktualisieren;
  • dem Bioland Verband Südtirol (auch wenn Sie kein Mitglied sind) den Verkauf des Tieres unverzüglich mitteilen;
  • sechs Wochen nach der letzten Aktualisierung wird Ihr Angebot aus der Bio-Datenbank gelöscht.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Für weitere Informationen besuchen Sie das Portal Lexbrowser.

Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) 2018/848, Anhang II, Teil II, Punkt 1.3.4.4.1;
  • Verordnung (EU) 2018/848, Anhang II, Teil II, Punkte 1.3.4.4.2 und 1.3.4.4.3;
  • Verordnung (EU) 2018/848, Anhang II, Teil II, Punkt 1.3.4.3.
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