Beschreibung
- beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestands können junge, nicht ökologisch/nicht biologisch aufgezogene Säugetiere unter Einhaltung der Beschränkungen in Anhang II, Teil II, Nummer 1.3.4.4.1. der Verordnung (EU) 2018/848 in den Betrieb eingestellt werden;
- im Falle der Erneuerung des Bestands können erwachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere, die nicht biologisch gezüchtet sind, in den Betrieb eingeführt werden. Die Einführung muss die Beschränkungen des Anhangs II, Teil II, Punkte 1.3.4.4.2 und 1.3.4.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848 beachten. Eine vorherige Genehmigung oder eine Bescheinigung über Nichtverfügbarkeit ist erforderlich;
- bei der Erstaufstellung, Erneuerung oder Wiederherstellung des Geflügelbestands kann Geflügel in den Betrieb eingeführt werden. Die Einführung muss die Beschränkungen des Anhangs II, Teil II, Punkt 1.3.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848 beachten.
