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Dienstcode: 1034

Übertragung der Bauvergünstigung nach Beendigung des eheähnlichen Zusammenlebens

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Beschreibung

Es handelt sich um eine Ermächtigung zur Abtretung des Eigentums einer geförderten Wohnung und Umschreibung der Wohnbauförderung nach Auflösung der eheähnlichen Beziehung.
Wenn Sie sich in der Phase der Auflösung der eheähnlichen Beziehung befinden, können Sie die Ermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Übertragung des Eigentums an einer geförderten Wohnung an den ehemaligen Lebensgefährten beantragen.
Je nach Situation wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
  • Auflösung der eheähnlichen Beziehung mit Gerichtsurteil: Das Amt stellt ein Ermächtigungsdekret ohne jegliche Kürzung der Förderung aus. Die vollständige oder teilweise Eigentumsübertragung ist erst möglich, nachdem der Direktor der Abteilung Wohnbau das entsprechende Dekret ausgestellt hat.
  • Auflösung der eheähnlichen Beziehung ohne Gerichtsurteil: Das Amt berechnet eine Kürzung der Förderung auf der Grundlage der in der geförderten Wohnung verbleibenden Haushaltsmitglieder. Die Übertragung des Miteigentums ist erst nach Zahlung des berechneten Betrags möglich.
Die Umschreibung der Wohnbauförderung wird erst vorgenommen, nachdem das Eigentum mit Grundbuchsdekret tatsächlich übertragen wurde.Wenn Sie die Verfügbarkeit der Wohnung verlieren, können Sie einen neuen Antrag um Wohnbauförderung für eine andere Wohnung stellen. Bei einem vorübergehenden Verlust ist es möglich, beim Wohnbauinstitut um eine Mietwohnung anzusuchen.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Personen, die eine Wohnbauförderung erhalten haben und nach Auflösung der eheähnlichen Beziehung das gesamte oder einen Teil des Eigentums an den ehemaligen Lebensgefährten abtreten möchten.

Voraussetzungen

  1. Auflösung der eheähnlichen Beziehung mit oder ohne Gerichtsurteil
    Wird eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Homologierungsdekret) erlassen, welche die Auflösung der eheähnlichen Beziehung feststellt, erteilt das Amt ein Ermächtigungsdekret.
    Wird keine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Homologierungsdekret) über die Auflösung der eheähnlichen Beziehung erlassen, muss eine Ersatzerklärung ausgefüllt werden, aus der hervorgeht, wer in der geförderten Wohnung verbleibt.
  2. Eigentumsrecht an der geförderten Wohnung
    Sie müssen nach Auflösung der eheähnlichen Beziehung das Eigentum an der Wohnung mit Sozialbindung ganz oder teilweise übernehmen oder abtreten.
  3. Bereits festgelegte Abtretung des Eigentums
    Die Entscheidung über die Übertragung des Eigentums an der Wohnung oder eines Anteils daran muss aus der Entscheidung des Richters (Urteil oder Homologierungsdekret) oder aus der Ersatzerklärung hervorgehen, die festhält, wer in der geförderten Wohnung wohnen bleibt.

 

Was benötigen Sie

 
  • Antragsformular für die Ermächtigung zur Abtretung des Miteigentums der geförderten Wohnung an den getrennten Lebensgefährten aufgrund der Auflösung der eheähnlichen Beziehung - ausgefüllt, unterschrieben und versehen mit einer entwerteten Stempelmarke oder der 14-stelligen Identifikationsnummer im dafür vorgesehenen Feld: 222 Antrag um Ermächtigung zur Abtretung des Miteigentums der geförderten Wohnung an den getrennten
  • dem Formular sind beizufügen:
    • Kopie eines gültigen Personalausweises;
    • Erklärung zum Ersatz einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, wer die geförderte Wohnung weiterhin bewohnt; Zusammensetzung des neuen Haushalts;
    • Gerichtsurteil (falls vorhanden).
Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft den Antrag und kontrolliert, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind;
  2. wenn Sie kein Gerichtsurteil haben, berechnet das Amt den Betrag, den Sie an die Autonome Provinz Bozen zurückzahlen müssen, und händigt Ihnen das PAGOPA-Formular für die Zahlung aus;
  3. wenn Sie ein Gerichtsurteil oder die geforderte Zahlung geleistet haben, erlässt das Amt folgende Maßnahme:
  • Dekret zur Ermächtigung zur Abtretung des Eigentums bei Trennung mit Gerichtsurteil;
  • Ermächtigung zur Abtretung des Eigentums ohne Gerichtsurteil, nach Zahlungseingang.
  1. das Amt sendet Ihnen die Maßnahme der Abteilung Wohnbau per PEC, Post oder E-Mail zu;
  2. legen Sie die Maßnahme dem Notar vor, der die Abtretung der Eigentumsquote an der geförderten Wohnung vornimmt;
  3. nach erfolgter Abtretung sorgt das Amt für die Umschreibung der Wohnbauförderung auf Ihren Namen, sofern Sie die Person sind, die in der geförderten Wohnung verbleibt;
  4. am Ende des Verfahrens erhalten Sie eines der folgenden Dokumente, das vom Direktor der Abteilung Wohnbau digital unterzeichnet ist:
  • Dekret zur Umschreibung (wenn Sie das Urteil vorgelegt haben);
  • Mitteilung über die Umschreibung der Förderung (ohne Urteil).

Zeiten und Fristen

Das Dekret wird innerhalb von 30 Tagen nach Einreichen des Antrags ausgestellt.
Die Ermächtigung wird innerhalb von 30 Tagen nach Rückzahlung des geschuldeten Betrags, auf der Grundlage des gekürzten Betrags, erteilt.
 

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen neuen Antrag auf Wohnbauförderung stellen, wenn ich meinen Anteil an meinen ehemaligen Lebensgefährten abgetreten habe?

Ja, wenn Sie nach Auflösung der eheähnlichen Beziehung endgültig die Verfügbarkeit der Wohnung verloren haben, können Sie einen neuen Antrag auf Wohnbauförderung für den Kauf, Bau oder die Wiedergewinnung einer anderen Wohnung stellen, sofern Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Kann ich die Umschreibung der Wohnbauförderung beantragen, wenn sich die Wohnung auf gefördertem Baugrund befindet?

Ja, aber um die Umschreibung zu erhalten, benötigen Sie die Ermächtigung der Gemeinde zur Übertragung der Förderung auf geförderten Baugrund.

Was muss ich tun, wenn mir die geförderte Wohnung zugewiesen wurde, aber der Eigentumsanteil nicht übertragen wurde?

Sie müssen dem Amt für Wohnbauprogrammierung mitteilen, dass Ihnen die Wohnung zugewiesen wurde, und das Urteil des Gerichts beifügen, das dies festgestellt hat.