Beschreibung
Wenn Sie sich in der Phase der Auflösung der eheähnlichen Beziehung befinden, können Sie die Ermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Übertragung des Eigentums an einer geförderten Wohnung an den ehemaligen Lebensgefährten beantragen.
Je nach Situation wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
- Auflösung der eheähnlichen Beziehung mit Gerichtsurteil: Das Amt stellt ein Ermächtigungsdekret ohne jegliche Kürzung der Förderung aus. Die vollständige oder teilweise Eigentumsübertragung ist erst möglich, nachdem der Direktor der Abteilung Wohnbau das entsprechende Dekret ausgestellt hat.
- Auflösung der eheähnlichen Beziehung ohne Gerichtsurteil: Das Amt berechnet eine Kürzung der Förderung auf der Grundlage der in der geförderten Wohnung verbleibenden Haushaltsmitglieder. Die Übertragung des Miteigentums ist erst nach Zahlung des berechneten Betrags möglich.
