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Dienstcode: 1024

Genehmigung von Eingriffen im Sicherheitsbereich von 30 m entlang der Eisenbahnstrecke Meran-Mals

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Beschreibung

Dienst zur Beantragung einer Ermächtigung beim zuständigen Amt für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität für die Durchführung von Arbeiten innerhalb eines Abstands von 30 Metern von der nächsten Schiene.

Wer kann den Dienst nutzen

Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin der Arbeiten.

Was benötigen Sie

Für das Ansuchen müssen Sie die folgenden Formulare einreichen.

Antrag auf Ermächtigung zur Reduzierung des Sicherheitsabstandes entlang der Bahnlinie Meran-Mals:  Antrag Ermächtigungen Arbeiten art. 60 Vinschgau ausfüllen.

Projekt mit den folgenden Unterlagen:

  • Mappeauszug und Orthophotos;
  • bemaßte Pläne und Schnitte mit Entfernungen von der nächsten Schiene;
  • technischer Bericht.

scheda tecnica - technische Karte (unterzeichnet von dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin und von dem Planer bzw. der Planerin) mit zusätzlichen technischen Unterlagen, die von dem Amt für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität angefordert werden können.

Im Falle der Zahlung der Stempelsteuer über F24: Kopie des Formulars F24.5.

Falls der Antrag nicht digital signiert ist: Kopie eines Erkennungsausweises.

Ersatzerklärung Durchführung Arbeiten art. 60 ME-MA.

Die Kosten der Dienstleistung belaufen sich auf 2 Stempelgebühren von je 16,00 € (für den Antrag und den abschließenden Verwaltungsakt).

Falls Sie von der Stempelsteuer befreit sind, müssen Sie dies in dem Antrag Ermächtigungen Arbeiten art. 60 Vinschgau angeben.


So wird es gemacht

Senden Sie die oben genannten Formulare per zertifizierter elektronischer Post (PEC) an inframob@pec.prov.bz.it oder reichen Sie sie persönlich am Schalter ein.

Informationen auf dem beigefügten “Datenblatt”

  • Sie müssen das Datenblatt vollständig ausfüllen und mit Ihrer Unterschrift als Antragsteller oder Antragstellerin sowie der Unterschrift des Planers oder der Planerin zu versehen.
  • Die Arbeiten für Wasserableitungen, sowohl für Regen- als auch für Abwasser, müssen klar dargestellt werden; Ableitungen zur Bahn sind nicht zulässig.
  • Aushub- und Auffüllarbeiten, die in einem Abstand von mehr als 45° zur vertikalen Projektion des nächstgelegenen Gleises durchgeführt werden, werden in der Regel ohne weitere Unterlagen akzeptiert; in anderen Fällen oder bei Zweifeln wird empfohlen, die vom Planer unterzeichneten statischen Berechnungen beizufügen.
  • Beleuchtungen müssen so gestaltet sein, dass sie den Eisenbahnbetrieb nicht stören. Gegebenenfalls die Art, Leistung und Form des Lichtstrahls beschreiben oder einen entsprechenden Bericht beifügen. Rote, grüne, gelbe oder milchig weiße Lichtpunkte sind nicht erlaubt.
  • Für Stützmauern, die sich außerhalb oder innerhalb des Erdreichs befinden und im Einflussbereich der Gleise liegen, müssen Sie auf jeden Fall statische Berechnungen wie oben angegeben vorlegen.
  • Lager für brennbare Stoffe jeglicher Art sowie Heizungsanlagen (ausgenommen Heizkessel bis 35 kW) müssen mindestens 20 Meter vom nächstgelegenen Gleis entfernt sein.
  • Grenzt das betreffende Grundstück an eine Bahnstrecke, so ist ein geeigneter Zaun ohne Zugang zu dieser und mit einer geeigneten Wasserauffang- und -entsorgungseinrichtung vorzusehen.
  • Der Zugang zum betroffenen Grundstück und seine Häufigkeit müssen angegeben werden, wenn ein starker oder ständiger Verkehr zu erwarten ist.

So geht es weiter

Das Amt für Infrastrukturen und nachhaltige Mobilität holt eine Stellungnahme von der STA (Südtiroler Transportstrukturen) ein, da diese die Infrastruktur betreibt, und erteilt die Ermächtigung auf Eingriff im Sicherheitsbereich entlang der Bahnlinie Meran-Mals.


Zeiten und Fristen

Falls das Projekt (ganz oder teilweise) auf Bahngelände liegt, muss die Konzession für die Nutzung öffentlichen Bodens vor Beginn der Arbeiten angefordert werden.

Die Arbeiten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Ermächtigung beginnen.


Häufig gestellte Fragen

Wer ist die STA (Südtiroler Transportstrukturen) und was ist ihre Aufgabe?

Sie ist das Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Landes und ist verantwortlich für die Sicherheit, die Instandhaltung und die Koordinierung der Eingriffe an der Strecke Meran - Mals.

Was ist der Unterschied zwischen „Auftraggeber/Auftraggeberin“ und „Planer/Planerin“?

Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin ist derjenige/diejenige, der/die die Arbeiten in Auftrag gibt und finanziert; der Planer oder die Planerin ist der Techniker/die Technikerin, der/die für die Ausarbeitung der erforderlichen technischen Pläne und Berichte zuständig ist.