Um die Rückvergütung zu beantragen, müssen Sie Ihrem Antrag um Vergütung von fachärztlichen ambulanten Leistungen die folgenden Unterlagen beifügen:
- Originalrechnung;
- Zahlungsnachweis;
- Überweisung durch einer Ärztin oder einem Arzt freier Wahl oder durch einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der beim Landesgesundheitsdienst angestellt ist, soweit vorgesehen.
Verschreibung für die Visite erforderlich
Legen Sie außerdem die Verschreibung Ihres Hausarztes oder Ihrer Hausärztin, eines Kinderarztes oder einer Kinderärztin der freien Wahl oder eines Arztes oder einer Ärztin des Landesgesundheitsdienstes vor.
Diese Verschreibung muss ein Ausstellungsdatum haben, das vor dem Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung oder Honorarnote liegt, und zwar für folgende Fachrichtungen:
- Augenheilkunde;
- Dermatologie;
- HNO-Heilkunde;
- Neurologie;
- Orthopädie;
- Urologie;
- Allergologie;
- Rheumatologie;
- Kinderpsychiatrie;
- Endokrinologie;
- Diätetik;
- Gastroenterologie;
- Kardiologie;
- Rehabilitation;
- Plastische Chirurgie;
- diagnostische Leistungen.
Verschreibung für die Visite nicht erforderlich
Die Verschreibung ist nicht erforderlich für die Fachrichtungen mit sogenanntem direktem Zugang. Dies sind die Fachbereiche:
- Frauenheilkunde;
- Stomatologie;
- Psychiatrie;
- Neuropsychiatrie im Kindesalter.
Für die Fachrichtungen mit direktem Zugang wird der vorgesehene Betrag nur einmal pro Fachrichtung, Kalenderjahr und Person vergütet.
Weitere Informationen
Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag muss mindestens 50 Euro betragen. Der Dienst ist kostenlos.