Was ist die Sozialbindung und worin besteht sie?
Die Sozialbindung ist die Anmerkung im Grundbuch gemäß Art. 62 des Landesgesetzes vom 17.12.1998, Nr. 13. Diese Anmerkung ist Voraussetzung für die Auszahlung des Förderbeitrags. Die Bindung beinhaltet bestimmte Pflichten und Nutzungseinschränkungen der geförderten Liegenschaft.
Wie lange gilt die Sozialbindung?
Die Dauer und der Beginn der Sozialbindung richten sich nach dem Datum des Antrags der Wohnbauförderung und dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz. Im Folgenden sind die häufigsten Fälle aufgeführt. Für nicht angeführte Fälle oder besondere Situationen empfehlen wir Ihnen, sich an die Abteilung für Wohnbauförderung zu wenden, die Dauer und Beginn der Sozialbindung bestätigen kann:
- anträge, die vor dem 27.01.1999 eingereicht wurden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Genehmigung der Wohnbauförderung beginnt;
- anträge, die vom 28.01.1999 bis 22.03.2016 eingereicht wurden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Erklärung der tatsächlichen Bewohnung der geförderten Wohnung;
- anträge, die vom 23.03.2016 bis 22.12.2022 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Erklärung der tatsächlichen Bewohnung der geförderten Wohnung;
- anträge, die vom 23.12.2022 bis 18.07.2024 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Eintragung der Bindung beginnt;
- anträge, die vom 19.7.2024 bis 19.06.2025 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab die ab der Eintragung beginnt, welche erst nach der Genehmigung des Förderantrags vorgenommen werden kann;
- anträge, die ab dem 20.06.2025 eingereicht werden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Eintragung der Bindung beginnt.
Welche Pflichten sind mit der Sozialbindung verbunden?
Die wichtigste Auflage ist die dauerhafte und kontinuierliche Besetzung der geförderten Wohnung durch den Begünstigten und seine Familie. Einschränkungen bestehen auch für den Verkauf, die Vermietung und die Belastung der geförderten Wohnung mit dinglichen Rechten.
Wie muss ich vorgehen, um die Bindung anmerken zu lassen?
Die Sozialbindung kann ausschließlich nach der Zulassung zum Förderbeitrag und nur durch notarielle Urkunde oder Kaufvertrag oder Hypothekendarlehensvertrag für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der zu fördernden Wohnung angemerkt werden.
Wenn meine Wohnung auf gefördertem Baugrund errichtet wurde, ab wann gilt die Sozialbindung gemäß Art. 62?
Nur im Fall eines geförderten Baugrundes wird die Sozialbindung bereits vor der Zulassung zur Förderung (durch die Gemeinde) in Verbindung mit Art. 86 angemerkt. In diesem Fall beginnt die Frist der Sozialbindung nicht mit der Anmerkung, sondern mit dem Datum der Zulassung zur Förderung.
Ich habe bereits einen Beitrag erhalten und die Sozialbindung im Grundbuch angemerkt. Muss ich bei einem neuen Antrag auf eine ergänzende Förderung (z. B. für Wiedergewinnung) erneut die Bindung anmerken?
Bei jedem neuen Antrag auf ergänzende Förderung muss eine neue Sozialbindung angemerkt werden.
Was ist die Sozialbindung und worin besteht sie?
Die Sozialbindung ist die Anmerkung im Grundbuch gemäß Art. 62 des Landesgesetzes vom 17.12.1998, Nr. 13. Diese Anmerkung ist Voraussetzung für die Auszahlung des Förderbeitrags. Die Bindung beinhaltet bestimmte Pflichten und Nutzungseinschränkungen der geförderten Liegenschaft.
Wie lange gilt die Sozialbindung?
Die Dauer und der Beginn der sozialen Bindung richten sich nach dem Datum der Beantragung der Wohnbauförderung und dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz. Im Folgenden sind die häufigsten Fälle aufgeführt, für nicht angeführte Fälle oder besondere Situationen wird empfohlen, sich an die Abteilung für Wohnbauförderung zu wenden, die Dauer und Beginn der sozialen Bindung bestätigen kann:
- anträge, die vor dem 27.01.1999 eingereicht wurden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Genehmigung der Wohnbauförderung beginnt;
- anträge, die vom 28.01.1999 bis 22.03.2016 eingereicht wurden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Erklärung der tatsächlichen Bewohnung der geförderten Wohnung;
- anträge, die vom 23.03.2016 bis 22.12.2022 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Erklärung der tatsächlichen Bewohnung der geförderten Wohnung;
- anträge, die vom 23.12.2022 bis 18.07.2024 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Eintragung der Bindung beginnt;
- anträge, die vom 19.7.2024 bis 19.06.2025 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab die ab der Eintragung beginnt, welche erst nach der Genehmigung des Förderantrags vorgenommen werden kann;
- anträge, die ab dem 20.06.2025 eingereicht werden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Eintragung der Bindung beginnt.
Welche Pflichten sind mit der Sozialbindung verbunden?
Die wichtigste Auflage ist die dauerhafte und kontinuierliche Besetzung der geförderten Wohnung durch den Begünstigten und seine Familie. Einschränkungen bestehen auch für den Verkauf, die Vermietung und die Belastung der geförderten Wohnung mit dinglichen Rechten.
Wie muss ich vorgehen, um die Bindung anmerken zu lassen?
Die Sozialbindung kann ausschließlich nach der Zulassung zum Förderbeitrag und nur durch notarielle Urkunde oder Kaufvertrag oder Hypothekendarlehensvertrag für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der zu fördernden Wohnung angemerkt werden.
Wenn meine Wohnung auf gefördertem Baugrund errichtet wurde, ab wann gilt die Sozialbindung gemäß Art. 62?
Nur im Fall eines geförderten Baugrundes wird die Sozialbindung bereits vor der Zulassung zur Förderung (durch die Gemeinde) in Verbindung mit Art. 86 angemerkt. In diesem Fall beginnt die Frist der Sozialbindung nicht mit der Anmerkung, sondern mit dem Datum der Zulassung zur Förderung.
Ich habe bereits einen Beitrag erhalten und die Sozialbindung im Grundbuch angemerkt. Muss ich bei einem neuen Antrag auf eine ergänzende Förderung (z. B. für Wiedergewinnung) erneut die Bindung anmerken?
Bei jedem neuen Antrag auf ergänzende Förderung muss eine neue Sozialbindung angemerkt werden.