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Dienstcode: 1021

Anmerkung der Sozialbindung im Grundbuch bei Kauf, Bau oder Wiedergewinnung der Erstwohnung mittels notarieller Urkunde

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Beschreibung

Für den Kauf, die Sanierung und den Bau der Erstwohung können Sie die Eintragung in das Grundbuch beantragen. Dadurch erfolgt die Anmerkung der Sozialbindung. Diese Anmerkung kann erst nach Zulassung zur Förderung über einen Notar beantragt werden.

Die Anmerkung ist erforderlich, damit der Beitrag zur Wohnbauförderung ausbezahlt werden kann.

Das Amt für Wohnbauförderung der Abteilung Wohnbau schickt Ihnen das Zulassungsschreiben zur Förderung. Im Schreiben sind alle Informationen zum Ablauf des Verfahrens enthalten.


Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Personen, die zu einer Wohnbauförderung zugelassen worden sind und auf die Auszahlung des Beitrags warten.


Voraussetzungen

Sie müssen zu einer Wohnbauförderung zugelassen sein.


Was benötigen Sie

Für den Antrag benötigen Sie das Zulassungsschreiben zur Wohnbauförderung mit Sozialbindung.


So wird es gemacht

Legen Sie beim Notar das Zulassungsschreiben vor, das Sie von der Abteilung Wohnbau erhalten haben. Nur so können Sie mit der Anmerkung der Sozialbindung fortfahren.


So geht es weiter

Die Anmerkung der Sozialbindung erfolgt ausschließlich nach der Zulassung zur Förderung und nur durch notarielle Urkunde, Kaufvertrag oder Vertrag für ein Hypothekendarlehen. Der Vertrag muss für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der zu fördernden Wohnung abgeschlossen worden sein.
Nur bei Liegenschaften, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurden, wird die Bindung direkt von der Gemeinde vor der Zulassung zum Förderbeitrag angemerkt.

Die Bindung im Grundbuch kann durch einen Notar angemerkt werden.

Notwenige Unterlagen:

  • eine notarielle Urkunde;
  • oder den Kaufvertrag;
  • oder den Vertrag für ein Hypothekendarlehen.

Die Bindung im Grundbuch kann über die Gemeinde angemerkt werden.

Notwenige Unterlagen:

  • Der Beschluss über die Zuweisung von gefördertem Baugrund.
  • Nur in diesem Fall erfolgt die Anmerkung vor Zulassung zum Förderbeitrag, da die Sozialbindung in Verbindung mit Art. 86 angemerkt wird. Die Anmerkung erfolgt durch die Gemeinde bei gefördertem Baugrund.

Nach Erhalt des Zulassungsschreibens können Sie sich an einen Notar wenden, um die Anmerkung gemäß Art. 62 des LG 13/1998 vorzunehmen. Informieren Sie nach erfolgter Anmerkung der Sozialbindung das Amt für Wohnbauförderung. Das Amt für Wohnbauförderung erteilt anschließend die Ermächtigung zur Auszahlung des Beitrags.
Die Anmerkung der Sozialbindung erfolgt ausschließlich nach der Zulassung zur Förderung und nur durch notarielle Urkunde, Kaufvertrag oder Hypothekendarlehensvertrag, der für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der zu fördernden Wohnung abgeschlossen wurde.
Nur bei Liegenschaften, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurden, wird die Bindung direkt von der Gemeinde vor der Zulassung zum Förderbeitrag angemerkt.
Die Bindung im Grundbuch kann auf verschiedene Weise angemerkt werden:

  1. durch einen Notar, auf der Grundlage:
    • einer notariellen Urkunde oder;
    • eines Kaufvertrages oder;
    • eines Hypothekendarlehensvertrags.
  2. Über die Gemeinde, auf Grundlage eines Beschlusses über die Zuweisung von gefördertem Baugrund. Nur in diesem Fall erfolgt die Anmerkung vor Zulassung zum Förderbeitrag, da die Sozialbindung in Verbindung mit Art. 86 (durch die Gemeinde bei gefördertem Baugrund) angemerkt wird.

Nach Erhalt des Zulassungsschreibens kann sich der Antragsteller an einen Notar wenden, um die Anmerkung gemäß Art. 62 des LG 13/1998 vorzunehmen.
Nach erfolgter Anmerkung der Sozialbindung ist das Amt für Wohnbauförderung zu informieren, welches die Ermächtigung zur Auszahlung des Beitrags erteilt.


Zeiten und Fristen

Für den Kauf einer Erstwohnung

Die Sozialbindung muss innerhalb von maximal zwei Jahren angemerkt werden. Das gilt ab dem Datum der Zulassung zur Förderung.

Voraussetzungen:

  • Im Beitragsgesuch ist ein Auszahlungsjahr angegeben. Dieses Jahr muss eingehalten werden;
  • Im Zulassungsschreiben ist eine Frist angegeben. Innerhalb dieser Frist müssen alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden;
  • Nur so können Sie die Förderung erhalten.

Wiedergewinnung oder Neubau einer Erstwohnung

Die Sozialbindung muss innerhalb von maximal vier Jahren angemerkt werden. Das gilt ab dem Datum der Zulassung zur Förderung.

Voraussetzungen:

  • Im Beitragsgesuch ist ein Auszahlungsjahr angegeben. Dieses Jahr muss eingehalten werden;
  • Im Zulassungsschreiben ist eine Frist angegeben. Innerhalb dieser Frist müssen alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden;
  • N​​​​​​nur so können Sie die Förderung erhalten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Sozialbindung und worin besteht sie?

Die Sozialbindung ist die Anmerkung im Grundbuch gemäß Art. 62 des Landesgesetzes vom 17.12.1998, Nr. 13. Diese Anmerkung ist Voraussetzung für die Auszahlung des Förderbeitrags. Die Bindung beinhaltet bestimmte Pflichten und Nutzungseinschränkungen der geförderten Liegenschaft.

Wie lange gilt die Sozialbindung?

Die Dauer und der Beginn der Sozialbindung richten sich nach dem Datum des Antrags der Wohnbauförderung und dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz. Im Folgenden sind die häufigsten Fälle aufgeführt. Für nicht angeführte Fälle oder besondere Situationen empfehlen wir Ihnen, sich an die Abteilung für Wohnbauförderung zu wenden, die Dauer und Beginn der Sozialbindung bestätigen kann:

  • anträge, die vor dem 27.01.1999 eingereicht wurden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Genehmigung der Wohnbauförderung beginnt;
  • anträge, die vom 28.01.1999 bis 22.03.2016 eingereicht wurden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Erklärung der tatsächlichen Bewohnung der geförderten Wohnung;
  • anträge, die vom 23.03.2016 bis 22.12.2022 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Erklärung der tatsächlichen Bewohnung der geförderten Wohnung;
  • anträge, die vom 23.12.2022 bis 18.07.2024 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Eintragung der Bindung beginnt;
  • anträge, die vom 19.7.2024 bis 19.06.2025 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab die ab der Eintragung beginnt, welche erst nach der Genehmigung des Förderantrags vorgenommen werden kann;
  • anträge, die ab dem 20.06.2025 eingereicht werden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Eintragung der Bindung beginnt.

Welche Pflichten sind mit der Sozialbindung verbunden?

Die wichtigste Auflage ist die dauerhafte und kontinuierliche Besetzung der geförderten Wohnung durch den Begünstigten und seine Familie. Einschränkungen bestehen auch für den Verkauf, die Vermietung und die Belastung der geförderten Wohnung mit dinglichen Rechten.

Wie muss ich vorgehen, um die Bindung anmerken zu lassen?

Die Sozialbindung kann ausschließlich nach der Zulassung zum Förderbeitrag und nur durch notarielle Urkunde oder Kaufvertrag oder Hypothekendarlehensvertrag für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der zu fördernden Wohnung angemerkt werden.

Wenn meine Wohnung auf gefördertem Baugrund errichtet wurde, ab wann gilt die Sozialbindung gemäß Art. 62?

Nur im Fall eines geförderten Baugrundes wird die Sozialbindung bereits vor der Zulassung zur Förderung (durch die Gemeinde) in Verbindung mit Art. 86 angemerkt. In diesem Fall beginnt die Frist der Sozialbindung nicht mit der Anmerkung, sondern mit dem Datum der Zulassung zur Förderung.

Ich habe bereits einen Beitrag erhalten und die Sozialbindung im Grundbuch angemerkt. Muss ich bei einem neuen Antrag auf eine ergänzende Förderung (z. B. für Wiedergewinnung) erneut die Bindung anmerken?

Bei jedem neuen Antrag auf ergänzende Förderung muss eine neue Sozialbindung angemerkt werden.

Was ist die Sozialbindung und worin besteht sie?

Die Sozialbindung ist die Anmerkung im Grundbuch gemäß Art. 62 des Landesgesetzes vom 17.12.1998, Nr. 13. Diese Anmerkung ist Voraussetzung für die Auszahlung des Förderbeitrags. Die Bindung beinhaltet bestimmte Pflichten und Nutzungseinschränkungen der geförderten Liegenschaft.

Wie lange gilt die Sozialbindung?

Die Dauer und der Beginn der sozialen Bindung richten sich nach dem Datum der Beantragung der Wohnbauförderung und dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz. Im Folgenden sind die häufigsten Fälle aufgeführt, für nicht angeführte Fälle oder besondere Situationen wird empfohlen, sich an die Abteilung für Wohnbauförderung zu wenden, die Dauer und Beginn der sozialen Bindung bestätigen kann:

  • anträge, die vor dem 27.01.1999 eingereicht wurden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Genehmigung der Wohnbauförderung beginnt;
  • anträge, die vom 28.01.1999 bis 22.03.2016 eingereicht wurden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Erklärung der tatsächlichen Bewohnung der geförderten Wohnung;
  • anträge, die vom 23.03.2016 bis 22.12.2022 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Erklärung der tatsächlichen Bewohnung der geförderten Wohnung;
  • anträge, die vom 23.12.2022 bis 18.07.2024 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Eintragung der Bindung beginnt;
  • anträge, die vom 19.7.2024 bis 19.06.2025 eingereicht wurden: 10-jährige Sozialbindung, die ab die ab der Eintragung beginnt, welche erst nach der Genehmigung des Förderantrags vorgenommen werden kann;
  • anträge, die ab dem 20.06.2025 eingereicht werden: 20-jährige Sozialbindung, die ab dem Datum der Eintragung der Bindung beginnt.

Welche Pflichten sind mit der Sozialbindung verbunden?

Die wichtigste Auflage ist die dauerhafte und kontinuierliche Besetzung der geförderten Wohnung durch den Begünstigten und seine Familie. Einschränkungen bestehen auch für den Verkauf, die Vermietung und die Belastung der geförderten Wohnung mit dinglichen Rechten.

Wie muss ich vorgehen, um die Bindung anmerken zu lassen?

Die Sozialbindung kann ausschließlich nach der Zulassung zum Förderbeitrag und nur durch notarielle Urkunde oder Kaufvertrag oder Hypothekendarlehensvertrag für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der zu fördernden Wohnung angemerkt werden.

Wenn meine Wohnung auf gefördertem Baugrund errichtet wurde, ab wann gilt die Sozialbindung gemäß Art. 62?

Nur im Fall eines geförderten Baugrundes wird die Sozialbindung bereits vor der Zulassung zur Förderung (durch die Gemeinde) in Verbindung mit Art. 86 angemerkt. In diesem Fall beginnt die Frist der Sozialbindung nicht mit der Anmerkung, sondern mit dem Datum der Zulassung zur Förderung.

Ich habe bereits einen Beitrag erhalten und die Sozialbindung im Grundbuch angemerkt. Muss ich bei einem neuen Antrag auf eine ergänzende Förderung (z. B. für Wiedergewinnung) erneut die Bindung anmerken?

Bei jedem neuen Antrag auf ergänzende Förderung muss eine neue Sozialbindung angemerkt werden.


Zuständige Stelle

Wenden Sie sich für weitere Informationen zur Anmerkung an nachfolgende Stelle wenden. Das Verfahren wird allerdings vom Notar durchgeführt, den Sie kontaktieren können, nachdem Sie das Zulassungsschreiben erhalten haben.

Amt für Wohnbauprogrammierung

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper- Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 41 87 00
E-mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it

Parteienverkehr:

  • Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 09:00 bis 12:00 Uhr;
  • Donnerstag: von 08:30 bis 13:00 Uh und von 14:00 bis 17:30 Uhr.