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Dienstcode: 1019

Anerkennung von Schulabschlüssen der Mittel- und Oberstufe

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Beschreibung

Unter Gleichwertigkeit versteht man das Verfahren, bei dem ein im Ausland erworbenes Diplom als gleichwertig mit einem bestimmten in Italien erworbenen Abschluss erklärt wird. Das bedeutet, dass das Diplom landesweit gültig und anerkannt ist; der Studientitel kann also beispielsweise für die Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben verwendet werden.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Alle, die daran interessiert sind, dass ihr ausländischer Studientitel in Italien anerkannt wird.
 

Voraussetzungen

Sie müssen über einen ausländischen Studientitel verfügen.
 

Was benötigen Sie

Für die Anerkennung von Sekundarschulabschlüssen müssen Sie einen von der ausländischen Schule ausgestellten Studientitel vorlegen, dem Folgendes beigefügt ist:
  • Übersetzung ins Italienische, inhaltlich übereinstimmend mit dem Originaltext und beglaubigt von der konsularisch-diplomatischen Vertretung oder von einem vereidigten Übersetzer;
  • die Beglaubigung der Unterschrift der ausstellenden Behörde muss durch die italienische konsularisch-diplomatische Vertretung erfolgen. Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, genügt die Anbringung der sogenannten „Apostille“;
  • eine Erklärung der zuständigen italienischen konsularisch-diplomatischen Vertretung („Dichiarazione di Valore“) ist erforderlich. Sie betrifft die Rechtsnatur der Schule sowie die Schulart und -stufe, auf die sich der Titel nach der geltenden Ordnung des Landes bezieht. Es muss angegeben werden, ob es sich um einen Abschlusstitel handelt. Die Erklärung enthält zudem Angaben zum Wert des Diploms im Hinblick auf ein Hochschulstudium oder den beruflichen Werdegang. (Die “Dichiarazione di Valore” der italienischen konsularischen Vertretung im Ausland ist nur für die Anerkennung im Hinblick auf die italienischen Abschlüsse der Staatlichen Abschlussprüfung am Ende der zweiten Bildungsstufe - ehemals Maturadiplome - erforderlich);
  • Bescheinigung der europäischen Staatsbürgerschaft;
  • Studienverlauf der betroffenen Person, gegliedert nach Schuljahren, möglichst mit Angabe der Fächer für jede der mit positivem Ergebnis besuchten Klassen - sowohl im Ausland als auch gegebenenfalls zuvor in Italien;
  • der Studienverlauf muss von der betroffenen Person selbst verfasst und unterschrieben werden. Er soll das positive Bestehen von Abschlussprüfungen anführen. Gegebenenfalls sind auch Berufserfahrungen im Zusammenhang mit dem Titel anzuführen, für den die Gleichwertigkeit beantragt wird;
  • Lehrplan der im betreffenden Kurs behandelten Fächer, ausgestellt von der ausländischen Herkunftsschule, zusammen mit der entsprechenden amtlichen Übersetzung ins Italienische (Hinweis: nur erforderlich für die Anerkennung von Abschlüssen der Sekundarstufe II);
  • jeder sonstige Titel oder jedes sonstige Dokument kann vorgelegt werden, auch in Fotokopie. Die betroffene Person hält diese Unterlagen zur Bestätigung der im Studienverlauf angegebenen Daten für zweckdienlich. Alle Unterlagen sind mit einer entsprechenden amtlichen Übersetzung ins Italienische vorzulegen;
  • etwaige Unterlagen (auch in Fotokopie), die geeignet sind, die Kenntnisse der italienischen Sprache nachzuweisen (z. B. Erwerb von Qualifikationsdiplomen in Italien oder Sprachzertifikate zum Nachweis der Italienischkenntnisse).

So wird es gemacht

Wenn Sie an der Anerkennung eines Studientitels der Sekundarstufe I oder II interessiert sind, müssen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeit beim Schulamt der Provinz Ihres Wohnsitzes stellen.
Bevor Sie den Antrag einreichen, wird empfohlen, Kontakt mit dem Italienischen Schulamt in Bozen - Amt für Schulordnung und Schulprojekte - aufzunehmen.
 

So geht es weiter

Die Anerkennung Ihres Abschlusses in Italien erfolgt oder wird abgelehnt, nachdem eine spezielle Kommission eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag auf Gleichwertigkeit abgegeben hat.

Ausstellung der Erklärung der Gleichwertigkeit

Das Schulamt stellt die Gleichwertigkeitserklärung auf Grundlage der Schuljahre und des im Ausland absolvierten Lehrplans aus – mit oder ohne Ergänzungsprüfungen.

Zeiten und Fristen

Für die Nutzung des Dienstes sind keine besonderen Bedingungen zu beachten.
 

Häufig gestellte Fragen

Kann ich den Antrag und die erforderlichen Unterlagen per E-Mail einreichen?

Ja, aber Sie müssen vor der Ausstellung der Erklärung der Gleichwertigkeit die in Ihrem Besitz befindlichen Originalunterlagen dem Amt für Schulordnung und Schulprojekte vorlegen.

Kann ich den Antrag und die erforderlichen Unterlagen persönlich einreichen?

Ja, dies ist nach vorheriger Anmeldung im Amt für Schulordnung und Schulprojekte möglich.

Können auch Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger einen Antrag auf Gleichwertigkeit stellen?

Nach den geltenden Bestimmungen ist es leider nicht möglich, einen Antrag zu stellen, sofern es sich nicht um Drittstaatsangehörige handelt, die den Status eines politischen Flüchtlings oder subsidiären Schutzstatus besitzen.
 

Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage ist: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297/1994: Artikel Nr. 379, Nr. 381, Nr. 382, Nr. 383 und Nr. 384.
 

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