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Dienstcode: 1016

ESF-Plus-Akkreditierung und Akkreditierung für Schulungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

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Beschreibung

In der Autonomen Provinz Bozen ist die Akkreditierung der Akt, mit dem die zuständige öffentliche Verwaltung die Eignung öffentlicher und privater Einrichtungen anerkennt, die über operative Sitze im Landesgebiet verfügen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um:
  • im Rahmen des Programms Europäischer Sozialfonds Plus (ESF +) der Autonomen Provinz Bozen Maßnahmen in den Bereichen Ausbildung, Berufsorientierung, Begleitung und sozialpädagogische Unterstützung durchzuführen. Diese Akkreditierung wird als ESF Akkreditierung bezeichnet;
  • Schulungsmaßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 81/2008 durchzuführen. Diese Akkreditierung wird als Akkreditierung im Bereich Sicherheit bezeichnet.

Wer kann den Dienst nutzen

Die ESF-Akkreditierung kann von allen juristischen Personen beantragt werden, die seit mindestens zwei Jahren bestehen und überwiegend in einem oder mehreren der folgenden Bereiche tätig sind:

  • Ausbildung
  • Berufsorientierung
  • Begleitung
  • Psycho-pädagogische Unterstützung

Für diese Einrichtungen gibt es drei Arten der Akkreditierung:

  • ESF-Akkreditierung: für juristische Personen mit Erfahrung in diesen Tätigkeiten;
  • provisorische ESF-Akkreditierung: für juristische Personen ohne Erfahrung oder
  • mit weniger als 300 Stunden öffentlich finanzierter Ausbildung in den letzten zwei Jahren.

Folgende Einrichtungen können die ESF -Akkreditierung über ein vereinfachtes Verfahren erhalten:

  • Öffentliche Einrichtungen, die gesetzlich Bildungs- oder Unterstützungsaufgaben wahrnehmen;
  • Öffentliche oder gesetzlich anerkannte Universitäten mit Sitz in der Autonomen Provinz Bozen;
  • staatliche und gleichgestellte Schulen und Berufsbildungseinrichtungen, öffentliche Ausbildungszentren/-einrichtungen;
  • andere Bildungseinrichtungen, die Teil des Bildungssystems sind;
  • Gesellschaften, Agenturen und Einrichtungen, an denen die Autonome Provinz Bozen oder andere öffentliche Körperschaften beteiligt sind und die Bildungsdienstleistungen erbringen.

Die Akkreditierung im Bereich Sicherheit kann von allen juristischen Personen beantragt werden, die laut Satzung auch Ausbildungs- oder Orientierungsmaßnahmen anbieten und über die im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 81/2008 und in der Vereinbarung Staat-Regionen vorgesehene Erfahrung verfügen.


Voraussetzungen

Um die Akkreditierung zu erhalten, muss der oder die Antragstellende das Vorhandensein folgender Voraussetzungen nachweisen.

Subjektive Voraussetzungen

Der oder die Antragstellende muss eine juristische Person sein und satzungsgemäße Ziele verfolgen, die mit Bildungstätigkeiten (oder gleichwertigen) übereinstimmen. Je nach Art der beantragten Akkreditierung können folgende Anforderungen gelten:

  • gründungsdauer (z. B. Einrichtung besteht seit mindestens 2 Jahren);
  • nachgewiesene Erfahrung im Bildungsbereich (z. B. mindestens 300 Stunden öffentlich geförderte Bildungsmaßnahmen in den letzten zwei Jahren oder – für bestimmte Sicherheitsbereiche – mindestens 3 Jahre spezifische Erfahrung);
  • Überwiegende Tätigkeit im Bildungsbereich im Verhältnis zum Gesamtvolumen der durchgeführten Aktivitäten.

Infrastruktur- und Logistikressourcen

Der oder die Antragstellende muss über einen ständigen und zugänglichen operativen Sitz im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen verfügen. Für die ESF-Akkreditierung ist mindestens ein Unterrichtsraum erforderlich, der an den operativen Sitz angeschlossen und für Bildungsmaßnahmen geeignet ist.

Der operative Sitz und der Unterrichtsraum – sofern erforderlich – müssen:

  • den geltenden Vorschriften hinsichtlich Nutzung, Arbeitssicherheit, Zugänglichkeit und Hygiene entsprechen;
  • mit geeigneter Ausstattung und Möbeln versehen sein;
  • bestimmte Mindeststandards erfüllen;
  • klar identifizierbar, nachvollziehbar und dauerhaft mit Personal besetzt sein.

Wirtschaftlich-finanzielle Zuverlässigkeit

Es muss eine solide Vermögens- und Finanzlage nachgewiesen werden. Zudem müssen steuerliche, beitragsrechtliche und rechtliche Verpflichtungen erfüllt sein. Der gesetzliche Vertreter muss Integrität und Korrektheit garantieren.

Managementfähigkeiten und professionelle Fachkräfte

Erforderlich ist eine transparente und funktionale Organisationsstruktur, die in der Lage ist, interne Prozesse zur Planung, Durchführung und Verwaltung von Bildungsmaßnahmen zu steuern. Die Einrichtung muss über Folgendes verfügen:

  • ein aktuelles Organigramm und Aufgabenverzeichnis;
  • qualifiziertes Personal;
  • interne Verfahren zur Sicherstellung der Dienstleistungsqualität und Rückverfolgbarkeit der Verantwortlichkeiten.

Effizienz und Wirksamkeit (nur für ESF-Akkreditierung)

Der oder die Antragstellende muss die Fähigkeit nachweisen, greifbare Ergebnisse zu erzielen sowie die Angemessenheit, Wirksamkeit und Effizienz seiner Organisation belegen.

Netzwerk mit den territorialen Akteuren (nur für ESF -Akkreditierung)

Die Einrichtung muss ihre Fähigkeit nachweisen, wirksame formelle Beziehungen zu verschiedenen Akteuren und Akteurinnen des Bildungssystems, der Wirtschaft, des Arbeitsmarktes und des sozialen Sektors in Südtirol aufzubauen, um ihre Bildungsdienstleistungen zu verbessern.2

Weitere Informationen

Für weitere Details zu den Akkreditierungsvoraussetzungen siehe die „Leitlinie zur ESF -Akkreditierung“ und die „Leitlinie zur Akkreditierung im Bereich nicht geförderter Ausbildung gemäß GvD 81/2008 über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz“, veröffentlicht auf der Website europa.provinz.bz.it im Bereich FSE.


Was benötigen Sie

Um die Akkreditierung zu beantragen, muss die erforderliche Dokumentation vorbereitet werden, welche die Voraussetzungen für die Akkreditierung nachweist. Dazu gehören auch eine Reihe von Erklärungen in Form von Selbsterklärungen oder eidesstattlichen Erklärungen gemäß den Artikeln 46 und 47 des DPR 445/2000.

Für genauere Informationen zur einzureichenden Dokumentation bei der Antragstellung siehe die „Leitlinie zur ESF -Akkreditierung“ und die „Leitlinie zur Akkreditierung im Bereich nicht geförderter Ausbildung gemäß GvD 81/2008 über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz“.


So wird es gemacht

Der Akkreditierungsantrag ist ausschließlich über das Portal coheMON des Amtes für den Europäischen Sozialfonds einzureichen. Der Antrag kann jederzeit im Laufe des Jahres gestellt werden.
 


So geht es weiter

Das Amt für den Europäischen Sozialfonds (ESF) führt folgende Schritte durch:
  • Prüfung der Zulässigkeit des Akkreditierungsantrags. Der Antrag ist zulässig, wenn die Einrichtung den Besitz der geforderten Voraussetzungen nachweist und die erforderliche Dokumentation vollständig und korrekt eingereicht hat.
  • Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle durch ein Expertenteam zur Überprüfung der Angaben (nur für die ESF -Akkreditierung).
Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Bescheids über die Gewährung oder Ablehnung der Akkreditierung in Form eines Dekrets der Direktorin/des Direktors des ESF-Amtes.
 

Zeiten und Fristen

Die Frist für den Abschluss des Akkreditierungsverfahrens beträgt:

  • 120 Tage ab Eingang des Antrags für die ESF-Akkreditierung;
  • 90 Tage ab Eingang des Antrags für die Akkreditierung im Bereich Sicherheit.

Rechtliche Grundlagen

Der Dienst unterliegt den Vorschriften der Autonomen Provinz Bozen sowie den europäischen Regelungen, die auf der Website https://europa.provinz.bz.it im Bereich Akkreditierung FSE näher erläutert werden.

Auf der Website sind auch die Datenschutzerklärung sowie Informationen zu folgenden Punkten verfügbar:

  • Dauer des Verfahrens;
  • Verantwortliche Person für das Verfahren;
  • Vertretungsbefugnis im Falle von Untätigkeit;
  • Verwaltungsrechtliche und gerichtliche Schutzinstrumente.

Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen sind:

  • Staat-Regionen-Vereinbarung vom 18. Februar 2000 – Anhang A;
  • Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik Nr. 166/2001;
  • Staat-Regionen-Vereinbarung vom 1. August 2002;
  • Staat-Regionen-Vereinbarung vom 20. März 2008;
  • Gesetzesvertretendes Dekret vom 17. Oktober 2005, Nr. 226;
  • Gesetzesvertretendes Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81;
  • Staat-Regionen-Vereinbarung vom 17. April 2025.