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Dienstcode: 1009

Genehmigung zur Veräußerung des bloßen Eigentums an der geförderten Wohnung

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Beschreibung

Verfahren zum Antrag der Genehmigung zur Abtretung des nackten Eigentums von Wohnungen, die mit einer Wohnbauförderung gekauft, gebaut oder wiedergewonnen wurden.
 

Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Personen, die eine Wohnbauförderung für den Kauf, Bau oder die Wiedergewinnung einer Wohnung erhalten haben und beabsichtigen, das nackte Eigentum an andere Personen zu übertragen, wobei der Fruchtgenuss der geförderten Wohnung bei ihnen verbleibt.
 

Voraussetzungen

Sie können das nackte Eigentum einer geförderten Wohnung abtreten:
  • wenn das erste Jahrzehnt der Sozialbindung abgelaufen ist (für Förderungen vor dem 23.03.2016 beträgt die Bindungsdauer 20 Jahre);
  • nur wenn das Fruchtgenussrecht der geförderten Wohnung zugunsten der Person erhalten bleibt, die die Wohnbauförderung erhalten hat.

Zudem gilt: Falls die Wohnung auf einem Grundstück für den geförderten Wohnbau errichtet wurde, darf das nackte Eigentum nur an Personen abgetreten werden, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung eines geförderten Baugrundes in der jeweiligen Gemeinde erfüllen.
 

Was benötigen Sie

Für eine Wohnung auf freiem Baugrund:
  1. Antragsformular - ausgefüllt, unterschrieben und mit einer Stempelmarke (entwertet oder mit der 14-stelligen Identifikationsnummer im entsprechenden Feld) versehen: 220 Antrag Ermächtigung Abtretung nacktes Eigentum geförderte Wohnung im zweiten Jahrzehnt freier Ba;
  2. Kopie des Personalausweises.

Für eine Wohnung auf gefördertem Baugrund:
  1. Antragsformular ##2##, ebenfalls mit entwerteter Stempelmarke oder eingetragener Identifikationsnummer;
  2. Kopie des Personalausweises;
  3. Beschluss der Gemeinde über die Feststellung, dass der Erwerber die Voraussetzungen für die Zuweisung des geförderten Baugrundes erfüllt (siehe Art. 82 des LG 13/1998).

Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind;
  2. bei erhaltenem Beitrag für den Wohnungskauf erfolgt eine Überprüfung des Förderbeitrages - das Technische Amt entscheidet, ob und in welchem Umfang die Förderung an die Autonome Provinz Bozen zurückzuzahlen ist;
  3. wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Bestätigung per Post, E-Mail oder PEC, dass Ihr Antrag angenommen wurde;
  4. im Falle einer positiven Entscheidung stellt der Direktor der Abteilung Wohnbau die Ermächtigung zur Abtretung des nackten Eigentums aus.

Zeiten und Fristen

Die Bearbeitungsfrist beträgt 60 Tage ab Eingang des Antrags.
 

Häufig gestellte Fragen

Welche Bedingungen gelten für die Ermächtigung zur Abtretung des nackten Eigentums?

Die Ermächtigung kann nur im zweiten Bindungsjahrzehnt beantragt werden, wenn das Fruchtgenussrecht bei Ihnen bleibt.

Bleibt die Sozialbindung nach der Abtretung im Grundbuch eingetragen?                                                                              

Ja, die Sozialbindung bleibt auch nach der Abtretung des nackten Eigentums bis zu ihrer regulären Fälligkeit im Grundbuch eingetragen.

Kann ich das nackte Eigentum einer Wohnung auf gefördertem Baugrund abtreten?

Ja, aber nur wenn der neue Erwerber die Voraussetzungen für die Zuweisung eines geförderten Baugrundes in Ihrer Gemeinde erfüllt.