Beschreibung
Verfahren zum Antrag der Genehmigung zur Abtretung des nackten Eigentums von Wohnungen, die mit einer Wohnbauförderung gekauft, gebaut oder wiedergewonnen wurden.

Verfahren zum Antrag der Genehmigung zur Abtretung des nackten Eigentums von Wohnungen, die mit einer Wohnbauförderung gekauft, gebaut oder wiedergewonnen wurden.
Ansuchen können Personen, die eine Wohnbauförderung für den Kauf, Bau oder die Wiedergewinnung einer Wohnung erhalten haben und beabsichtigen, das nackte Eigentum an andere Personen zu übertragen, wobei der Fruchtgenuss der geförderten Wohnung bei ihnen verbleibt.
Sie können das nackte Eigentum einer geförderten Wohnung abtreten:
wenn das erste Jahrzehnt der Sozialbindung abgelaufen ist (für Förderungen vor dem 23.03.2016 beträgt die Bindungsdauer 20 Jahre);
nur wenn das Fruchtgenussrecht der geförderten Wohnung zugunsten der Person erhalten bleibt, die die Wohnbauförderung erhalten hat.
Zudem gilt: Falls die Wohnung auf einem Grundstück für den geförderten Wohnbau errichtet wurde, darf das nackte Eigentum nur an Personen abgetreten werden, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung eines geförderten Baugrundes in der jeweiligen Gemeinde erfüllen.
Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei erhaltenem Beitrag für den Wohnungskauf erfolgt eine Überprüfung des Förderbeitrages. Das Technische Amt entscheidet, ob und in welchem Umfang die Förderung an die Autonome Provinz Bozen zurückzuzahlen ist.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Bestätigung per Post, E-Mail oder PEC, dass Ihr Antrag angenommen wurde.
Im Falle einer positiven Entscheidung stellt der Direktor der Abteilung Wohnbau die Ermächtigung zur Abtretung des nackten Eigentums aus.
Die Bearbeitungsfrist beträgt 60 Tage ab Eingang des Antrags.
Die Ermächtigung kann nur im zweiten Bindungsjahrzehnt beantragt werden, wenn das Fruchtgenussrecht bei Ihnen bleibt.
Ja, die Sozialbindung bleibt auch nach der Abtretung des nackten Eigentums bis zu ihrer regulären Fälligkeit im Grundbuch eingetragen.
Ja, aber nur wenn der neue Erwerber die Voraussetzungen für die Zuweisung eines geförderten Baugrundes in Ihrer Gemeinde erfüllt.
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100, Bozen
Telefon: +39 0471 41 87 00
E-Mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Website: gefoerderter-wohnbau.provinz.bz.it
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr.
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr.