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Dienstcode: 1008

Übertragung der Hälfte des ungeteilten Eigentums an der geförderten Wohnung auf Ehepartner oder Lebenspartner

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Beschreibung

Abtretung der ungeteilten Hälfte der geförderten Wohnung an den Ehepartner oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person. Wenn man von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft spricht, meint man zwei volljährige Personen, die durch eine emotionale und liebevolle Beziehung verbunden sind und wie Eheleute unter einem Dach zusammenleben. Der Ausdruck „more uxorio” bezeichnet nämlich ein Paar, das eine Beziehung wie eine Ehe führt.

Wer kann den Dienst nutzen

Ansuchen können Ehepartner oder Lebenspartner in einer eheähnlichen Beziehung, welche die ungeteilte Hälfte des Eigentums an der geförderten Wohnung abtreten möchten.
 

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen betreffen die Person (Ehepartner oder Lebensgefährte), welche die Hälfte des Eigentums erhalten soll.
  1. Lebensgefährten (eheähnliche Beziehung):
Sie gelten als Lebensgemeinschaft (in eheähnlicher Beziehung lebend), wenn:
  • Sie gemeinsame Kinder haben, gemeinsam in derselben Wohnung leben oder erklären, dass Sie in der geförderten Wohnung zusammenleben wollen;
  • Sie seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und weder verheiratet noch in einer zivilrechtlich anerkannten Partnerschaft sind;
  • Sie gemeinsam minderjährige Kinder haben, auch wenn Sie nicht zusammenleben, und das familiäre Verhältnis nicht nachweislich beendet ist.
  1. Person, welche die Hälfte des Eigentums erhält:
  • Sie dürfen über kein Eigentum oder dingliches Nutzungsrecht an einer für den Familienbedarf geeigneten, leicht erreichbaren Wohnung verfügen oder in den vergangenen fünf Jahren veräußert oder übertragen haben (dies gilt auch für den nicht getrennt lebenden Ehepartner oder Lebensgefährten);
  • ihr Einkommen darf die Grenze der vierten Einkommensstufe nicht überschreiten, berechnet anhand der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) der letzten zwei Jahre;
  • wenn Sie die Voraussetzungen zum ersten Mal prüfen lassen, müssen Sie Ihre Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe erklären;
  • falls die Wohnung auf gefördertem Baugrund errichtet wurde, müssen Sie eine Bestätigung der Gemeinde vorlegen, dass die Voraussetzungen für die Zuweisung des Grundstücks erfüllt sind.

Was benötigen Sie

Für die Antragstellung benötigen Sie:
  • das Antragsformular für die Abtretung der Hälfte des Eigentums an der geförderten Wohnung an den Ehepartner oder Lebenspartner: 224 Antrag Ermächtigung Abtretung ungeteilte Hälfte geförderte Wohnung an Ehegatten an die in eheähn;
  • die Erklärung des Ehepartners/Lebensgefährten über die Zusammensetzung des Haushalts, den gemeldeten Wohnsitz und die Dauer des Wohnsitzes in der Provinz Bozen;
  • die Kopie der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) des Ehepartners/Lebensgefährten der letzten zwei Jahre: 272 Erklärung Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse de zu fördernden Familiengemeinschaft (EE;
  • die Bestätigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit (bei neuen Antragstellern);
  • falls die Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Förderung noch nicht verheiratet waren: Kopie der Heiratsurkunde oder Erklärung über das Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft;
  • bei Bau auf gefördertem Baugrund: Beschluss der Gemeinde oder Bestätigung des Bürgermeisters über die Voraussetzungen des Ehepartners/Lebensgefährten für die Zuweisung des Grundes.
Sie müssen eine Steuermarke im Wert von 16 Euro kaufen.
 


So geht es weiter

  1. Das Amt prüft Ihren Antrag und kontrolliert, ob alle Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind;
  2. wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Bestätigung, dass Ihr Antrag angenommen wurde;
  3. der Eigentumsanteil sowie die Förderung werden anteilsmäßig an den Ehepartner/Lebensgefährten übertragen;
Der Dienst endet mit der schriftlichen Mitteilung (per PEC, Post oder E-Mail) der Abteilung Wohnbau:
  • Ermächtigung der Abtretung der ungeteilten Hälfte der geförderten Wohnung mit entsprechender Umschreibung der Wohnbauförderung an den Ehepartner oder Lebensgefährten;
  • Ablehnung, wenn die Voraussetzungen des Ehepartners oder Lebensgefährten nicht erfüllt sind.

Zeiten und Fristen

  • Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.
  • Die Ermächtigung ist ein Jahr lang für die Abtretung des Eigentums gültig.
  • Falls die Abtretung nach einem Jahr nicht erfolgt ist, müssen Sie einen neuen Antrag stellen, und das Amt muss die Voraussetzungen erneut prüfen.
  • Das Amt sendet Ihnen die Mitteilung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags zu.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange ist die Ermächtigung zur Abtretung des Eigentums gültig?

Die Ermächtigung ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Die Person, die ihren Anteil am Eigentum abtritt, muss die Übertragung der ungeteilten Hälfte innerhalb eines Jahres vornehmen.

Kann ich das vollständige Eigentum an der geförderten Wohnung an meinen Ehepartner/meine Ehepartnerin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin abtreten?

Nein, Sie können nur die ungeteilte Hälfte abtreten.

Was sind die Kriterien einer eheähnlichen Beziehung?

Zwei Personen gelten als in einer eheähnlichen Beziehung lebend, wenn:
  • sie gemeinsame Kinder haben und in derselben Wohnung wohnen;
  • sie gemeinsame Kinder haben und erklären, dass sie beide ihren Wohnsitz in die geförderte Wohnung verlegen;
  • sie seit mindestens zwei Jahren zusammenleben.

Kann ich meine ungeteilte Hälfte am Eigentum an meinen Ehepartner/meine Ehepartnerin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin eigenständig übertragen oder muss ich mich an eine fachkundige Person wenden?

Die Übertragung muss durch einen Notar erfolgen, der die Urkunde der Eigentumsübertragung erstellt. Diese wird dann zusammen mit der Ermächtigung der Abteilung Wohnbau beim Grundbuchamt eingereicht.