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Dienstcode: 1005

Rekurs gegen Verwaltungsstrafe bei Absage einer vorgemerkten Visite

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Beschreibung

Wenn Sie einen Termin für eine Gesundheitsleistung nicht wahrnehmen können, sind Sie verpflichtet, diesen abzusagen oder zu verschieben. Dabei gilt der Zeitpunkt und die Methode, die in der Erinnerung angegeben sind. Andernfalls erhalten Sie eine Verwaltungsstrafe.
Es kommt häufig vor, dass Personen einen Arzttermin oder eine andere Gesundheitsleistung vereinbaren und dann ohne Absage nicht erscheinen. Dieses Verhalten belastet das Gesundheitssystem und verursacht Unannehmlichkeiten für andere Patientinnen und Patienten. Eine rechtzeitige Absage oder Verschiebung der Termins gibt den Platz für Wartende frei. Zudem hilft es, unsere Effizienz zu verbessern.

Sie können auch dann mit Verwaltungsstrafen belegt werden:

  • wenn Sie im Besitz einer Ticketbefreiung aufgrund des Einkommens, des Alters oder wegen einer Pathologie sind;
  • für Leistungen bei privaten, akkreditierten, vertragsgebundenen Einrichtungen, wenn sie für den Südtiroler Sanitätsbetrieb erbracht werden.

Die Verwaltungsstrafe für versäumte oder verspätete Stornierungen beträgt pro vorgemerktem Termin einen festen Betrag von 40 Euro zuzüglich der Benachrichtigungskosten.

Zustellung des Protokolls über die Feststellung und Vorhaltung der Sanktion:

  • Wenn die vorgemerkte Leistung nicht in Anspruch genommen wurde und die Absage nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgt ist, wird die Verwaltungsstrafe innerhalb von 90 Tagen an alle in Italien wohnhaften Bürgerinnen und Bürger und innerhalb von 360 Tagen an Personen, die im Ausland wohnhaft sind, zugestellt. Fristbeginn der Zustellung ist das Feststellungsdatum der Verwaltungsübertretung.
  • für Leistungen bei privaten, akkreditierten, vertragsgebundenen Einrichtungen, wenn sie für den Südtiroler Sanitätsbetrieb erbracht werden.

Wer kann den Dienst nutzen

Falls Sie eine Verwaltungsstrafe wegen nicht erfolgter oder verspäteter Stornierung einer Gesundheitsleistung erhalten haben, können Sie Rekurs einlegen und die Stornierung beantragen.


Voraussetzungen

Eine angemessene Rechtfertigung für die Nichtanwendung der Sanktion aufgrund einer nicht erfolgten oder verspäteten Kündigung darf sich nur auf die nachfolgend definierten objektiven, dokumentierten und unvorhersehbaren Hindernisse beziehen.

  • Dringender Krankenhausaufenthalt oder eine Einweisung in eine Intensivbeobachtungsstation (OBI) in einer Gesundheitseinrichtung der Nutzerin oder des Nutzers, der Ehegattin oder des Ehegatten, der faktischen Lebenspartnerin oder des faktischen Lebenspartners (in derselben Familiengemeinschaft) oder einer oder eines Verwandten bis zum zweiten Grad, der bzw. die innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin erfolgt.
  • Aufenthalt in der Notaufnahme durch die Nutzerin oder den Nutzer, die Ehegattin oder den Ehegatten, der faktischen Lebenspartnerin oder den faktischen Lebenspartner (in derselben Familiengemeinschaft), einer oder eines Verwandten bis zum zweiten Grad, der innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin erfolgt ist.
  • Andere dringende Gesundheitsleistungen, die von der betreffenden Person, der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (in derselben Familiengemeinschaft) oder einer oder eines Verwandten bis zum zweiten Grad innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin erfolgt ist.
  • Menstruationszyklus, begrenzt auf gebuchte gynäkologische Untersuchungen, PAPTEST, Kolposkopie und diagnostische Mammographie, die innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin stattfanden.
  • Krankheit und andere gesundheitliche Gründe der betreffenden Person, der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (in derselben Familiengemeinschaft) bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad, die innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin auftreten und sie daran hindern, die gebuchte Gesundheitsleistung in Anspruch zu nehmen. Das ärztliche Zeugnis, mit dem die Nichtabsage oder die verspätete Absage des Termins begründet wird, muss von der zuständigen ärztlichen Person spätestens zehn Tage nach dem letzten Krankheitstag ausgestellt werden.
  • Geburt einer Tochter oder eines Sohnes in den vier Kalendertagen vor dem Termin.
  • Todesfall in der Familie bis zum vierten Verwandtschaftsgrad, Tod der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (in derselben Familiengemeinschaft) in den vier Kalendertagen vor dem Termin.
  • Verkehrs- oder Arbeitsunfall, der sich innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin ereignet hat.
  • andere dokumentierte Ursachen, die unvorhersehbar sind und die Inanspruchnahme der gebuchten Gesundheitsleistung verhindern (z. B. Streik oder Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, Naturkatastrophen usw.).
  • Stornierung innerhalb der in dieser Regelung festgelegten Fristen.

Was benötigen Sie

Um einen Rekurs einzureichen benötigen Sie:

  • die Dokumentation gemäß der Betrieblichen Prozedur für die Verwaltungsstrafen bei unterlassener Absage von einer Vormerkung: Laden Sie das Dokument herunter;
  • eine Kopie Ihres Personalausweises;
  • den Antrag zur Annullierung der Verwaltungsstrafe wegen unterlassener Absage eines Termins: Füllen Sie das Formular aus;
  • gegebenenfalls die Vollmacht (im Formular enthalten).

So wird es gemacht

Falls Sie nachweisen können, warum Sie nicht zum Termin erschienen sind, können Sie einen Rekurs einreichen. In diesem Fall müssen somit die Verwaltungsstrafe nicht bezahlen.
Fügen Sie hierzu zum ausgefüllten Formular den entsprechenden Nachweis hinzu, sowie die Kopie Ihres Personalausweises. Sie können den Rekurs persönlich einreichen oder über eine bevollmächtigte Person. In diesem Fall benötigen Sie eine schriftlichen Vollmacht und die Kopie Ihres Personalausweises.
 
So können Sie den Rekurs einreichen:

Per Post

Senden Sie die Unterlagen per Einschreiben mit Rückantwort an folgende Adresse:

Betriebliche Bewertungskommission für unterlassene Absagen
c/o Betriebsabteilung für Gesundheitsdienste und territoriale Hilfe
Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D
39100 Bozen

Per PEC

Senden Sie eine zertifizierte E-Mail (PEC) von Ihrer PEC-Adresse an: strafe.sanzione@pec.sabes.it.

Bitte beachten Sie: Anträge, die über eine normale E-Mail-Adresse eingereicht werden, sind nicht gültig.

Persönlich am Schalter

Sie können den Rekurs auch in Papierform persönlich bei einem Gesundheitssprengel abgeben.

Hier finden Sie die Liste der Gesundheitssprengel des Südtiroler Sanitätsbetriebes.


So geht es weiter

Die eingereichten Unterlagen zur Annullierung der Verwaltungsstrafe werden von der „Betrieblichen Bewertungskommission für unterlassene Absagen“ überprüft. Die Stellungnahme wird anschließend an den jeweiligen Verwaltungskoordinator des Gesundheitsbezirkes weitergeleitet. 

Nach Einsichtnahme in das Gutachten der betrieblichen Bewertungskommission für unterlassene Absagen erlässt der Verwaltungskoordinator des zuständigen Gesundheitsbezirkes innerhalb von 180 Tagen ab Einreichung der Rechtfertigungsschriften:
  • Eine begründete Anordnung zur Archivierung der Akte, die dem Bürger und der Betriebsabteilung Wirtschaft und Finanzen für die Richtigstellung der buchhalterischen Forderung zugestellt wird; 

  • Oder eine begründete vollstreckbare Zahlungsaufforderung. Dem Wert der Verwaltungsstrafe werden die Spesen für Zustellung mittels Post hinzugefügt. Die Bürgerin oder der Bürger kann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen und Modalitäten Widerspruch gegen die vollstreckbare Zahlungsaufforderung bei der zuständigen Justizbehörde einlegen. 


Zeiten und Fristen

Ab Zustellung der Verwaltungsstrafe haben Sie 30 Tage Zeit, den Rekurs einzureichen. 

In dieser Zeit können Sie Belege vorlegen und mit dem entsprechenden Formular einreichen, anstatt die Strafe zu bezahlen.


Häufig gestellte Fragen

Auf welche Leistungen beziehen sich die Strafen?

Die Verwaltungsstrafe gilt für jeden vorgemerkten Termin für ambulante fachärztliche Leistungen, der nicht rechtzeitig abgesagt wurde oder bei dem der Patient oder die Patientin nicht erscheint. Die Strafe wird auch dann verhängt, wenn die Person über eine Ticketbefreiung verfügt, beispielsweise aufgrund des Einkommens, des Alters oder einer Pathologie.

Wie kann ich meine Vormerkung absagen?

Sie können ihre Termine rund um die Uhr über den automatischen telefonischen Absagedienst, die SaniBook-Website bzw. -App oder den Chatbot auf der Website des Sanitätsbetriebs verwalten. Dazu müssen Sie die Terminnummer aus dem Merkblatt eingeben. Darüber hinaus können Absagen per E-Mail oder persönlich bei den Vormerkschaltern vorgenommen werden.
In jedem Fall müssen zwischen dem Termin und der Absage zwei Kalendertage liegen. Damit Sie sich an Ihren Termin erinnern, gibt es einen automatischen Erinnerungsdienst. Sie müssen vorher der automatischen Benachrichtigung zugestimmt haben. Auf diese Weise erhalten Sie 7 Tage vor dem anstehenden Termin einen Anruf. Der Termin kann über das Tastenfeld des Telefons bestätigt oder abgesagt werden. Sie erhalten einen einmaligen Code für die Absage. Bewahren Sie diesen Code auf, er bestätigt die korrekte Absage.

Wie sind die Verwaltungsstrafen geregelt?

Sie werden bei einem Verstoß benachrichtigt und haben anschließend 30 Tage Zeit, um den Betrag zu zahlen. Wenn Sie die vorgemerkte ärztliche Visite nicht rechtzeitig abgesagt haben, werden Sie von der Verwaltungsleitung des jeweiligen Gesundheitsbezirks über die entsprechende Strafe informiert.
Das Protokoll über die Feststellung der Verletzung und die Vorhaltung der Verwaltungsstrafe wird innerhalb von 90 Tagen für Personen mit Wohnsitz in Italien und innerhalb von 360 Tagen für Personen mit Wohnsitz im Ausland ausgestellt. Die Fristen beginnen mit der Feststellung der Verletzung. Die Strafe in Höhe von 40,00 € zuzüglich Zustellungskosten muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung über das pagoPA-Portal bezahlt werden.

Kann ich mich rechtfertigen, wenn ich eine Strafe erhalte?

Eine Nichtabsage oder eine verspätete Absage bzw. Verschiebung eines gebuchten Termins kann durch einen objektiven, unvorhersehbaren und dokumentierten Grund gerechtfertigt werden. Dazu muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Strafe ein Antrag auf Annullierung gestellt werden.


Rechtliche Grundlagen

  • Beschluss der Landesregierung Nr. 657 vom 03.07.2018;
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 1121 vom 30.10.2018;
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 543 vom 25.06.2019;
  • BLR Nr. 1039 vom 19.11.2024.