Beschreibung
Wenn Sie einen Termin für eine Gesundheitsleistung nicht wahrnehmen können, sind Sie verpflichtet, diesen abzusagen oder zu verschieben. Dabei gilt der Zeitpunkt und die Methode, die in der Erinnerung angegeben sind. Andernfalls erhalten Sie eine Verwaltungsstrafe.
Es kommt häufig vor, dass Personen einen Arzttermin oder eine andere Gesundheitsleistung vereinbaren und dann ohne Absage nicht erscheinen. Dieses Verhalten belastet das Gesundheitssystem und verursacht Unannehmlichkeiten für andere Patientinnen und Patienten. Eine rechtzeitige Absage oder Verschiebung der Termins gibt den Platz für Wartende frei. Zudem hilft es, unsere Effizienz zu verbessern.
Sie können auch dann mit Verwaltungsstrafen belegt werden:
- wenn Sie im Besitz einer Ticketbefreiung aufgrund des Einkommens, des Alters oder wegen einer Pathologie sind;
- für Leistungen bei privaten, akkreditierten, vertragsgebundenen Einrichtungen, wenn sie für den Südtiroler Sanitätsbetrieb erbracht werden.
Die Verwaltungsstrafe für versäumte oder verspätete Stornierungen beträgt pro vorgemerktem Termin einen festen Betrag von 40 Euro zuzüglich der Benachrichtigungskosten.
Zustellung des Protokolls über die Feststellung und Vorhaltung der Sanktion:
- Wenn die vorgemerkte Leistung nicht in Anspruch genommen wurde und die Absage nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgt ist, wird die Verwaltungsstrafe innerhalb von 90 Tagen an alle in Italien wohnhaften Bürgerinnen und Bürger und innerhalb von 360 Tagen an Personen, die im Ausland wohnhaft sind, zugestellt. Fristbeginn der Zustellung ist das Feststellungsdatum der Verwaltungsübertretung.
- für Leistungen bei privaten, akkreditierten, vertragsgebundenen Einrichtungen, wenn sie für den Südtiroler Sanitätsbetrieb erbracht werden.
