Beschreibung
Bei der Landesabteilung Gesundheit wird ein Landesverzeichnis mit Geeigneten für die Ernennung zum Verwaltungsdirektor oder zur Verwaltungsdirektorin des Südtiroler Sanitätsbetriebs erstellt.

Bei der Landesabteilung Gesundheit wird ein Landesverzeichnis mit Geeigneten für die Ernennung zum Verwaltungsdirektor oder zur Verwaltungsdirektorin des Südtiroler Sanitätsbetriebs erstellt.
Alle, die sich in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Verwaltungsdirektion des Südtiroler Sanitätsbetriebs eintragen lassen wollen.
Sie haben das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Sie verfügen über einen Nachweis der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß D. P. R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder über einen gleichgestellten Nachweis.
Sie verfügen über eine Bescheinigung der Zugehörigkeit oder Angliederung an die Sprachgruppe gemäß dem D. P. R. Nr. 752 vom 26. Juli 1976 und nachfolgenden Änderungen.
Sie verfügen über eine Bescheinigung der Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich gemäß den geltenden Bestimmungen oder über einen im Ausland erworbenen Bildungsabschluss im Managementbereich, der von der zuständigen Fachkommission des Landes laut Artikel 46/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung bewertet wurde. Den Nachweis über die Management-Ausbildung können Sie auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichung des Eintragungsantrags nachreichen.
Sie verfügen über ein Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung, ein Fachlaureatsdiplom oder einen Universitätsmaster ersten Grades in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften.
Wenn Sie ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der öffentlichen Verwaltung sind, wie des Südtiroler Sanitätsbetriebs, der Autonomen Provinz Bozen oder einer anderen öffentlichen Verwaltung, müssen Sie über mindestens fünf Jahre tatsächliche Dienstzeit in einer der folgenden Funktionen verfügen:
Wenn Sie ein Bewerber oder eine Bewerberin außerhalb der öffentlichen Verwaltung sind, müssen Sie über mindestens fünf Jahre tatsächliche Dienstzeit in höheren fachlichen oder administrativen Führungsfunktionen bei öffentlichen oder privaten Körperschaften, Unternehmen oder Einrichtungen verfügen.
Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, die in Artikel 3, Absatz 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung genannt werden.
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 10 vom 30. März 2017 in geltender Fassung müssen Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen sind in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) enthalten. Sie sind außerdem in Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 28/2017 zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung beschrieben.
Für die Anmeldung müssen Sie Folgendes einreichen:
Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis für die Ernennung zum Verwaltungsdirektor/zur Verwalt;
Lebenslauf „Europass-Modell“ (vollständig ausgefüllt und unterzeichnet – gilt als Ersatzerklärung);
ein Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung bzw. ein Fachlaureatsdiplom oder ein Hochschulmaster ersten Grades in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften;
bei im Ausland erworbenen Studientiteln: Erklärung der Gleichwertigkeit;
bei im Ausland erworbenen Studientiteln: Bescheinigung über die Gesamtnote oder Rigorosenzeugnis;
Bescheinigung über die Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich laut geltender Gesetzgebung oder die im Ausland erlangten und von der zuständigen Fachkommission des Landes laut Artikel 46/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, bewerteten Bildungsabschlüsse im Managementbereich. Der Nachweis über die Management-Ausbildung kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsantrags nachgereicht werden;
Kopien von Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Falls erforderlich, können die Originale später angefordert werden;
Besitz des auf das Doktorat bezogenen Nachweises über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache laut D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises
Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen. Es muss sich um das Original handeln. Außerdem darf es nicht älter als 6 Monate sein und muss gemäß Art. 20/ter, Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 752 vom 26. Juli 1976 in einem verschlossenen Umschlag eingereicht werden. Es ist notwendig, dass alle Kandidatinnen und Kandidaten (ausgenommen, jene, die nicht in der Provinz Bozen ansässig sind) die Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit bereits vor Ausfüllen des Ansuchens beim Gericht abgeholt haben. Diese Bescheinigung muss beim Vorstellungsgespräch vorgelegt werden;
Gültiger Ausweis (sofern keine digitale Signatur vorhanden ist);
Bericht über die Managementerfahrungen in den letzten fünf Jahren.
Der Bericht muss die folgenden Informationen enthalten:
Position im Organigramm der Körperschaft/des Unternehmens;
Beschreibung der Tätigkeitsbereiche/Kompetenzen;
Anzahl und hierarchische Stellung der verwalteten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
direkt verwaltete Finanzmittel.
Sie müssen eine Stempelmarke in Höhe von 16 Euro kaufen.
Sie müssen Ihren Antrag beim Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen einreichen per:
Um in das Landesverzeichnis der geeigneten Personen für die Ernennung zum Verwaltungsdirektor oder zur Verwaltungsdirektorin des Südtiroler Sanitätsbetriebs aufgenommen zu werden, ist folgendes Verfahren vorgesehen:
Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, werden zu einem Kolloquium eingeladen.
Die Kommission prüft im Vorfeld die eingereichten Unterlagen und bewertet, ob die Lebensläufe, erklärten Berufserfahrungen und Qualifikationen den Anforderungen der vorgesehenen Funktion entsprechen.
Nach Abschluss der Prüfung der Unterlagen werden Sie zum Kolloquium zugelassen.
Die in das Verzeichnis eingetragenen Personen werden in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Die erreichte Punktzahl wird nicht veröffentlicht.
Der Direktor oder die Direktorin nimmt folgende Aufgaben wahr:
Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin wird vom Generaldirektor oder der Generaldirektorin nach Anhörung der Landesregierung ernannt. Gemäß Art. 10 Absatz 8 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 21. April 2017 erfolgt die Auswahl unter jenen Personen, die in den entsprechenden Landesverzeichnissen laut Absatz 8 eingetragen sind.
Das Arbeitsverhältnis des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin ist ausschließlich. Das Arbeitsverhältnis wird durch einen privatrechtlichen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren geregelt, der verlängert werden kann. Es wird mit einem zwischen drei und fünf Jahren befristeten, erneuerbaren privatrechtlichen Vertrag geregelt, dessen Inhalt von der Landesregierung festgelegt wird, und zwar unter Beachtung der im dritten Titel des fünften Buches des Zivilgesetzbuches enthaltenen Bestimmungen zur selbständigen Arbeit und unter Berücksichtigung der kollektivvertraglich festgelegten wirtschaftlichen Behandlung für die entsprechenden ranghöchsten Positionen.
Der Dienst unterliegt den Bestimmungen der Autonomen Provinz Bozen. Weitere Informationen finden Sie im Lexbrowser.
Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 3 in geltender Fassung: „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“;
Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 28: „Landesverzeichnisse der für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor, zur Pflegedirektorin/zum Pflegedirektor beziehungsweise zur Verwaltungsdirektorin/zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs geeigneten Personen“;
Dekret Nr. 20481/2017 - Ständige Kundmachung zum Eintragungsverfahren in das Landesverzeichnis für d;
Dekret Nr. 4281/2022 - Ernennung der Kommission für die Bewertung der Ansuchen um Eintragung in das;
Dekret Nr. 19576/2023 - Ersetzung von zwei Mitgliedern der Bewertungskommission gemäß Dekret der Dir.
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